Teisė ISSN 1392-1274 eISSN 2424-6050

2019, vol. 111, pp. 246–270 DOI: https://doi.org/10.15388/Teise.2019.111.15

Friedrich Georg von Bunge: hochinteressanten Persönlichkeit des 19. Jahrhunderts, die nicht in den engen Rahmen der spezialisierten Wissenschaften des 21. Jahrhunderts passt

Peeter Järvelaid

Professor, Dr.
Universität Tallinn
(Tallinn University)
Telefon +372 6199 950
E-Mail: <peeter.jarvelaid@tlu.ee>

Friedrich Georg von Bunge: highly interesting personality of the 19th century that does not fit into the narrow framework of the specialized sciences of the 21st century

Friedrich Georg von Bunge's life developed in such a way that he began to work for the 2nd department of the personal law firm of His Imperial Highness before his 30th birthday and continued in the following for more than 30 years (1831–1865). Bunge undoubtedly had a special talent for codification, because when he had two chances to become a judge (initially at the Court Court in Riga and in 1865 at the Supreme Court of the Reich in St. Petersburg, the Senate), he leaned both times without thinking from. He was always more interested in the scientific and codification work than in the court or in the administration or even the pedagogical work at the university.
If until now Bunge's life in historical literature has been divided into different sections (professorship at the University of Tartu 1830–1842, councilor in Tallinn 1843–1856, St. Petersburg 1856–1865 when he was there with his family), then they underestimate them. Classification of the personal priorities of his activity for no reason and does not make it possible to recognize its real importance in the legislative reforms of the Russian Empire of the 19th century. In order to understand Bunge's role in a broader context, it must be emphasized that for thirty-four years of his life he was associated with the codification of the law of the Russian Empire.
If we want to clarify in the context of the history of the institutions the importance of the Second Department of the Personal Chancellery of His Imperial Highness, then Bunge was one of those lawyers particularly associated with Estonia, whose activities undoubtedly formed an inseparable part of the activities of the entire department.
If we want to find significant turning points and breakthroughs for a better understanding of our history in the colorful pattern of the 19th century, then we can say about Bunge's life that he devoted himself to tasks that at least included an important part of the legal reforms of the 19th century , namely the order of private law of the Baltic Sea provinces. Or was his life perhaps an inseparable part of those reforms?
If we investigate the life and deeds of Friedrich Georg von Bunges, then we must under no circumstances force him into the Prokrustes bed of today's sciences. In this case, we are not examining the story (the life story of a man), but enjoying getting an answer today in an intellectual game for our current questions. Unfortunately, the possible subject of the investigation, in this case the historical personality Professor Friedrich Georg von Bunge, is lost in this game. In the eyes of young scientists, Bunge also mutated into a backward person who understood nothing about the question of a narrowly defined research direction today. The young researcher tries to construct a new story in which the central question, a concrete historical personality, becomes the focus, the sun of the lawyers of the 19th century.
History can be written based on various questions and that is its special charm. However, it must be emphasized that regardless of the lawyers' research, a monograph on Bunge as an intellectual and creative personality, in which he himself is the focus, is still unwritten.
Keywords: Codification of law, private law of the Baltic Sea provinces, law, history, historical school.

Received: 8/5/2018. Accepted: 20/3/2019
Copyright © 2019 Peeter Järvelaid. Published by Vilnius University Press
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1. Die Rückkehr des Subjekts. Eine Zwischenbilanz der Erforschung personifizierter Geschichte im Kontext des 21. Jahrhunderts

1.1. Historiographische Übersicht

Anlässlich des Todes von Professor Bunge erschienen sofort zahlreiche Nekrologe, unter denen der Text Leon Victor Constantin Cassos (auf Russisch auch bekannt als Lev Aristidoviè Kasso, 1865–1914)1 als langer Nachruf auf seinen Vorgänger in Tartu/Dorpat hervorsticht. Casso begann 1897 an der Universität Tartu zu unterrichten, nachdem er in Paris, Heidelberg und Berlin studiert hatte. Casso betonte natürlich Bunges Bedeutung als Herausgeber des Baltischen Privatrechts. Als Kenner dieses Bereichs schätzte Casso Bunge hoch ein. Laut Casso fasste Bunges Gesetzessammlung die Entwicklung des Privatrechts in den Ostseeprovinzen zusammen und schuf die Voraussetzung für eine Weiterentwicklung. In den baltischen Provinzen werde irgendwann eine Zeit anbrechen, in der das auszuarbeitende Privatrecht des Russischen Reichs auch hier gelten solle.

An dieser Stelle sollte betont werden, dass Casso als Kenner des deutschen Privat-rechts die Terminologie des baltischen Privatrechts für einfacher und sprachlich verständlicher hielt, als dies die deutschen Juristen erreicht hatten, die von den Ansätzen Savigny ausgingen und die im Jahr zuvor nach jahrzehntelanger Arbeit und Diskussionen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fertiggestellt hatten2.

Vier Jahre nach Bunges Tod im Jahr 1901 erschien in Kiev eine Untersuchung über die Familiengeschichte der Bunges, die von unseren Historiker bei der Abfassung von Kurzbiografien Bunges nicht ausreichend und kritisch genutzt wurde3.

1891 erschien das Büchlein des Tallinner/Revaler Historikers Greiffenhagen „Dr. jur. Friedrich Georg v. Bunge”, das auf Briefen beruht, die Fragen Greiffenhagens an Bunge beantworteten. Das Buch stellt Bunges Biografie dar. Greiffenhagen ergänzte die Schrift durch zusätzliche Kommentare. Deshalb lässt sich diese seltene Schrift in verschiedenen Bibliotheken entweder unter Greiffenhagens oder unter Bunges Namen finden. Dies erklärt auch die Verwirrung der Leser, die einen halten den Text für Bunges Autobiografie, die anderen für Greiffenhagens Monografie über Bunge. In Wirklichkeit handelte es sich um eine von Greiffenhagen initiierte Zusammenarbeit, die er druckreif machte. Bunge wurde zu diesem Zeitpunkt bald 90 Jahre alt, was ein heutiger Forscher berücksichtigen muss. Greiffenhagen vermochte nicht, sämtliche Angaben zu kontrollieren und nutzte offensichtlich auch nicht die Möglichkeit, Bunge in zahlreichen Problemfällen um Auskunft zu bitten. Greiffenhagen als Historiker Tallinns interessierte sich hauptsächlich für einen Aspekt in Bunges Biografie. Das Tallinner Stadtarchiv hat diese Übersicht über den Lebenslauf Bunges auch später genutzt, so finden wir unter den letzten Veröffentlichungen Greiffenhagens auch Teile der Schrift in dem im Jahr 1933 veröffentlichten Beitrag „50 Jahre wissenschaftliche Forschung im Tallinner Stadtarchiv”4.

1.2. Die Jahre 1982–1997

Bei der Verwurzelung einer auf Persönlichkeiten bezogenen Geschichte in der estnischen Rechtsgeschichte spielte Professor Leo Leesment (1902–1986) eine wichtige Rolle. Doch es muss zugegeben werden, obgleich Leesment viel über Juristen vergangener Zeiten schrieb, war er sich als traditionell ausgebildeter Rechtshistoriker nicht sicher, ob er diese Richtung auch jüngeren Kollegen empfehlen konnte. Er wusste aus seiner eigenen Lebenserfahrung sehr genau, wie konservative Juristen Kollegen kritisieren konnten, die sich mit personifizierter Geschichte beschäftigten. Meine Zusammenarbeit mit Leo Leesment begann 1981 und führte bis zu einer gemeinsamen Publikation, als wir einen Überblick über „Die juristische Fakultät der Universität Tartu und ihre Dekane 1802–1918“ erstellten5. Im Text wurde auch etwas ausführlicher über Friedrich Georg von Bunge berichtet. Schon beim Abfassen dieses Aufsatzes wurde mir klar, dass die Rolle Bunges in der juristischen Fakultät dermaßen wichtig war, dass dieses Thema gründlicher behandelt werden muss. Bunges Bedeutung überliefert auch der zweite Band der dreibändigen Geschichte der Universität Tartu aus dem Jahr 19826. Als Leesment noch lebte, sprachen wir öfter über Bunges Rolle in unserer Rechtswissenschaft und bei der Erforschung der estnischen Geschichte, doch zu praktischen Schritten führte dies nicht. Nach dem Tod Leesments (1986) entschied ich mich, das Andenken des von ihm so geschätzten Bunges den estnischen Juristen näher zu bringen. Bei dieser Arbeit bildete sich umgehend eine fruchtbringende Kooperation mit dem Museum für die Geschichte der Universität Tartu heraus. Gemeinsam organisierten wir in Tartu 1987 ein erstes Seminar über Bunge7. Die Teilnehmer kamen zur Schlussfolgerung, dass über ihn unbedingt eine Monografie verfasst werden müsse, dies helfe die (Rechts-) Geschichte Livlands im 19. Jahrhundert besser zu verstehen sowohl in Estland wie in Lettland. Eingeladen war auch der lettische Kollege Romans Apsitis, denn wir wünschten die Bunge-Forschung im ganzen Baltikum voranzutreiben. Doch anfangs gelang es nicht eine reale Zusammenarbeit mit den lettischen Kollegen anzubahnen, doch Interesse bestand und ein Verständnis für die Notwendigkeit war auf beiden Seiten vorhanden. Die Zeit war wirklich reif, denn auch deutsche Historiker beschäftigten sich mit dem Thema. Damals erschien eine heute schon als klassisch angesehene Übersicht über die baltische Historiografie, in der besonders der umfangreiche Aufsatz Erik Amburgers beflügelte: „Die Geschichteschreibung an der Universität Dorpat in den ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“. Diese Übersicht erschien in einem Sammelband, der von Georg von Rauch herausgegeben wurde, eines Absolventen der Universität Tartu: „Geschichte der deutschbaltischen Geschichtsschreibung“ (1986)8.

1989 beendete ich meine Kandidatendissertation, die ich im folgenden Jahr in Moskau verteidigte. Thema der Dissertation war die Frage, wie der rechtliche Status der Universität Tartu den Unterrichtablauf und die Berufung von Lehrenden beeinflusste sowie die Unterrichtssituation an der juristischen Fakultät. Selbstverständlich konnte ich Bunge nicht ignorieren als einen Absolventen der juristischen Fakultät und als Lehrkraft, darunter besonders die Professur in den Jahren 1831 bis 1842. Gestützt auf die Dissertation und erweitert um neuere internationale rechtshistorische Literatur, die ich während meiner Tätigkeit an der Universität Kiel bearbeitete, erschien 1992 mein Überblick über die Geschichte der juristischen Fakultät der Universität von 1632 bis 1992, in dem ich auch Bunge behandle. Im selben Jahr wurde in der Zeitschrift Estnischer Jurist der bisher gründlichste Aufsatz in estnischer Sprache anlässlich des 190. Geburtstages Bunges publiziert9. Natürlich bewegte mich bei dem Gedanken, Bunges Biografie zu bearbeiten, auch der Gedanke, seine Tätigkeit in den europäischen Kontext des 19. Jahrhunderts ein zuordnen. Bei dieser Arbeit wurde ich auch vom wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt. So schloss Marju Luts 1993 ihre Magisterarbeit ab, die im folgenden Jahr publiziert wurde10.

1.3. Die Jahre 1997 bis 2002.

Vom Standpunkt der personifizierten Geschichtsschreibung im Rahmen der gesamten estnischen Historiografie war 1997 ein wichtiges Jahr. Denn als Ergebnis der Arbeit von Lehrkräften des Lehrstuhls für Estnische Geschichte (Lehrstuhlleiter Prof. Tiit Rosenberg) und anderen wurde ein Sammelband fertiggestellt „Estnische Geschichte in den Lebensläufen von 101 bedeutenden Esten“11. Die Notwendigkeit eines Estnischen Juristenlexikons ist seit langem anerkannt, denn das Estnische Wissenschaftler-lexikon mag diesen Bereich nur ungenügend abdecken. Am Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts begann eine neue Zeit in der estnischen Geschichtswissenschaft, denn in estnischer Sprache erschien eine zunehmende Anzahl von übersetzten Titeln, die sich mit personifizierter Geschichte beschäftigen. Neben biografischer Literatur erschien eine Reihe von Überblicksdarstellungen, die versuchten, Geschichte anhand von Persönlichkeiten verständlich zu machen12. Eine Persönlichkeit des 19. Jahrhunderts mit einem interessanten Schicksal ist Friedrich Georg von Bunge. Im Jahr 2000 beendete die Rechtshistorikerin Marju Luts ihre Dissertation über ihn. Trotz ihres großen Einsatzes muss leider festgestellt werden, dass sie ihre Forschung zu sehr auf das Thema Bunge und das Provinzialrecht begrenzt hat, was die Arbeit beeinflusste. Zwischendurch erweckt die Lektüre der Dissertation den Eindruck, dass, wenn der Tartuer Professor Christian Christoph Dabelow oder einer von Bunges besten Freunden, der Kollege und Nachbar Professor Maday, die Arbeit lesen könnten, dann würden sie in der Beschreibung nicht die ihnen sehr nahestehende Persönlichkeit Bunges wiedererkennen.

Wegen dieses systematischen Prinzips musste noch jeder junge Autor Lehrgeld bezahlen. Um das Problem zu verstehen, sollte darauf hingewiesen werden, dass nur auf etwa 80 der 278 Seiten des Buches wirklich von Bunge die Rede ist. Der Rest widmet sich überwiegend dem Bekanntmachen von Carl Friedrich von Savigny Lehren und der Tartuer Universitätsgeschichte in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Der Leser mag die Schlussfolgerung der Verfasserin womöglich nicht verstehen, dass Bunges Verdienste in der Rechtsdogmatik in der Rechts- sowie der allgemeinen Geschichte nur als das geglückte Unterfangen eines Patrioten zu betrachten sind13. Inwiefern ergänzt dies das Wissen eines Menschen des 21. Jahrhunderts über das 19. Jahrhundert? Aus dem Blickwinkel der personifizierten Geschichte war die Realität des 19. Jahrhunderts viel komplizierter und interessanter. Das Problem besteht darin, dass es möglich ist, verschiedene historische Erscheinungen so zu beschreiben, dass bestimmte Aspekte gründlicher ausgeleuchtet werden als andere. Gleichzeitig ist es eindeutig, dass auch eine betonte Errichtung „einer auf Savigny zentrierten heliozentristischen Welt“ in Anbetracht der historischen Realitäten den Leser fehlleitet. Savigny steht im Zentrum der deutschen Rechtswissenschaft, ähnlich wie dies bei Hans Kelsen für Österreich der Fall ist. In diesem Zusammenhang kann die Überbetonung eines Autors die mögliche Weiterentwicklung der Wissenschaft hemmen. In bezug auf die Rechtwissenschaften in Deutschland sind die dortigen Naturwissenschaftler kritisch, denn ihnen erscheint unverständlich, dass das gesamte Wissen der Juristen auf Savigny zurückverweist. Wenn wir diese Rechtwissenschaften in das Modell von Francis Crick einbauen, dann ist diese gesamte Rechtwissenschaft, die ihr theoretisches Gepäck aus den Zeiten Savignys mit sich herumträgt, im Vergleich zu anderen sich schnell entwickelnden Wissenschaften doch in vielen Aspekten zurückgeblieben.

Wenn die in Estland entwickelte Rechtwissenschaft betrachtet wird, dann müssen Bunges Texte für die dortige Rechtswissenschaft und das juristische Denken als zentraler angesehen werden als die Arbeiten Savignys. Dies bestätigt Luts auch in ihrer Schlussfolgerung. Das macht es für uns aber interessanter zu erfahren, wer Friedrich von Bunge als Mensch und als Wissenschaftler war, aber nicht, was und wer er nicht war.

Die Erforschung der Biografie Bunges mag helfen, bei der Lösung des Problems, wie die Schwierigkeiten bei der Abfassung von Lebensbeschreibungen der wichtigen Juristen des 20. Jahrhunderts zu lösen sind. Unter die personifizierte Geschichte fallen sicherlich die Sammelbände zu den Juristen Jüri Vilms, Konstantin Päts und Ilmar Tammelo. Dass die genannten noch nicht vermögen die Biografieforschung zu ersetzen, demonstriert die Diskussion nach dem Erscheinen des Buches des finnischen Historikers Martti Turtola „Präsident Konstantin Päts. Der estnische und der finnische Weg” (erschienen 2002, ins Estnische übersetzt 2003), die erneut die Notwendigkeit neuer und vergleichender Arbeiten betonte14.

2. Das Phänomen Friedrich Georg von Bunge am Anfang des 21. Jahrhunderts

Am Ende des 20. Jahrhunderts begann in der estnischenGeschichtswissenschaft nach dem Vorbild und unter dem Druck der Naturwissenschaften ein Interesse für die Szientometrie als eine Methode der Messung wissenschaftlicher Leistung zu erwachen. Eine Vorläuferrolle spielte die Historikerin und Bibliografin Ülle Must, die in der Zeitschrift Kleio erstmals eine szientometrische Analyse der estnischen Geschichtswissenschaft demonstrierte15. Für heutige Historiker war es eine Überraschung, dass der Jurist Friedrich von Bunge den siebten Platz in dieser Tabelle der am häufigsten zitierten Historiker Estlands der neunziger Jahre bekleidete. Nur Paul Johansen (1901–1965), Arnold Soom (1900–1977), Helmi Üprus (1911–1978), Herbert Ligi (1928–1990), Helmut Piirimäe (1930) und Villem Raam (1910–1996) übertrafen ihn16. Wenn wir eine derartige Analyse im deutschen Sprachraum durchführen würden, dann befände sich Bunge wahrscheinlich an der ersten Stelle der zitierten Autoren. Eine ernsthafte Konkurrenz könnten ihm wohl nur Paul Johansen und Georg von Rauch (1904–1991) bieten.

Schon früher habe ich die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass die Neuauflage der Schriften der Tartuer Rechtswissenschaftler des 19. Jahrhunderts im folgenden Jahrhundert darauf hinweist, dass ihre Arbeiten auch heute noch wissenschaftlich rezipiert werden und das für einen längeren Zeitraum als die Publikationen manches Wissenschaftlers des 20. Jahrhunderts17. Bunges Position auf der Liste der heutzutage zitierten estländischen Historiker hat etwas Besonderes, er ist nämlich der älteste. Seit seiner Geburt bis zur Einführung szientometrischer Methoden sind 195 Jahre vergangen. Damit ist Bunge nicht einfach nur ein Professor des 19. Jahrhunderts und ein praktischer Jurist, sondern es handelt sich bei ihm um ein Phänomen nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in der Geschichtswissenschaft. Bisher ist es nicht gelungen, diese Tatsache angemessen zu beschreiben.

Beim Verstehen des Phänomens Friedrich Georg von Bunges nimmt eine internationale Bunge-Konferenz, die 2002 von der Gelehrten Estnischen Gesellschaft in Tartu organisiert wurde, eine Schlüsselrolle ein. In Tallinn und in Tartu wurden Bunge-Archivalien ausgestellt und an seinem 200. Geburtstag am 13. März 2002 wurde an seiner Tallinner Heimstatt in der Lai Straße 31, der Breiten Straße, eine Gedenktafel enthüllt. Sie verkündet den heutigen Besuchern Tallinns auf Estnisch und Deutsch, dass in diesem Haus in der Nachbarschaft der Olafs-Kirche der bekannteste Historiker und Jurist Estlands lebte18.

3. Bunge als Inspiration für die jüngere Generation im 20. Jahrhundert

Als die Rechtswissenschaft der Universität Tartu nach Erringung der Unabhängigkeit Estlands Estnisch als Unterrichtssprache einführte, wurde eine Thematik neu belebt, mit der sich einst Bunge beschäftigt hatte. Als seinen Nachfolger in der Rechtsgeschichte muss Leo Leesment (1902–1986) bezeichnet werden, dessen Magisterarbeit Der Livländische Rechtsspiegel und seine Abweichungen vom Sachsenspiegel (1926) dafür ein hervorragendes Beispiel gibt. Leesment kam nach Tartu auf Empfehlung des Professors für Römisches Recht, Karl Wilhelm von Seeler (1861–1925)19, gerade wegen der Erforschung des Sächsischen Rechtsspiegels, worüber auch sein bekannter Vorgänger Friedrich Georg von Bunge seine Doktorarbeit verfasst hatte.Leesment schrieb vor dem Zweiten Weltkrieg über das Thema seiner Dissertation zwei wichtige Aufsätze: Über das Alter des Livländischen Rechtsspiegels (1930) sowie Abweichungen des Livländischen Rechtsspiegels vom Sachsenspiegel (1938)20 und nach dem Krieg noch weitere Artikel auf Estnisch und Russisch: Livonskaja pravda [Livländisches Recht] (1951), Meie esimene peaaegu et koodeks [Unser erster fast richtiger Kodex] (1969), “Russkaja Pravda“ ja Vana-Liivimaa õiguse kokkupuuted [Kontakte des Russischen und Alt-Livlänischen Rechts] (1968) und weitere21. Besonders der 1951 in Moskau erschienene Aufsatz muss unter den späteren Schriften Leesments hervorgehoben werden22.

Wenn Leesments deutschsprachige Aufsätze hauptsächlich im deutschen Wissenschaftsraum zitiert werden, dann beeinflusste der russischsprachige Artikel die allgemeine Bunge-Rezeption in der russischen Geschichtsschreibung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Sowohl der Aufsatz aus dem Jahr 1951, als auch die späteren Kontakte Leesments mit jüngeren Forschern und selbstverständlich auch schriftliche Konsultationen inspirierten und ermutigten viele Experten des Mittelalters in der UdSSR. Aus dieser Generation muss besonders E. L. Nazarova (eine geborene Fridberg), die ihre wissenschaftliche Karriere in Riga begonnen hatte, dann in Moskau fortsetzte und große Anerkennung gewann, hervorgehoben werden. Sie erforschte in der Sowjetunion die ältesten Rechtsquellen Livlands. Eine ihrer zusammenfassenden Untersuchungen “Livonskie Pravdy“ kak istorièeskij istoènik [Das „Livländische Recht“ als historische Quelle] (1980) stellt die beste wissenschaftliche Arbeit über alt-livländische Rechtsquellen in der russischsprachigen Historiografie der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts dar23. Damit wurde die Bunge-Rezeption und der Anstoß für weitere Forschungen von Leo Leesment angeregt. Unter den estnischen Historikern kann Dr. Priit Raudkivi als Fortsetzer der von Bunge eingeschlagenen Forschungsrichtung gelten. Raudkivis Kandidatendissertation Liivimaa maapäeva kujunemine 14. sajandil [Die Herausbildung des Livländischen Landtages im 14. Jahrhundert] (1987), ist auch als Buch erschienen (1991)24, was ebenfalls eine interessante Tatsache in unserem kleinen Wissenschaftsraum darstellt.

4. Bunge als schöpferischer Intellektueller des 19. Jahrhunderts

Bunge wurde in einer Zeit zum Intellektuellen, als im deutschsprachigen Raum die Sterne der Brüder Wilhelm (1767–1835) und Alexander von Humboldt (1769–1859) strahlten. Sie gelten in der deutschsprachigen wissenschaftlichen Welt als die letzten Universalgelehrten, die es zu zweit vermochten, fast die ganze damalige Wissenschaft mitzureißen. Natürlich lässt sich Tartu nicht mit Berlin vergleichen, dennoch muss bei der Erforschung der Arbeiten der Brüder Bunge auch ihre Universalität im Rahmen des 19. Jahrhunderts beachtet werden. Sie dürfen nicht mit Gewalt unbedacht in das heutige Rahmenwerk der Wissenschaften (Jura, Geschichte, Biologie usw.) hineingepresst werden.

Die heutigen Klassifikationen der Wissenschaften sind angesichts der Realität des 19. Jahrhunderts für die Beschreibung damaliger Wissenschaftler zu eng. Meiner Auffassung nach gilt dies auch für Friedrich Georg von Bunge. Bei der Untersuchung seines Lebens und Wirkens dürfen wir ihn auf keinen Fall in das Prokrustesbett der heutigen Wissenschaften zwingen. In diesem Fall könnte eine Situation entstehen, in der wir nicht die Geschichte oder eine konkrete Persönlichkeit in seiner Zeit erforschen, sondern wir genießen es, zur Beantwortung unserer heutigen Fragen ein intellektuelles Spiel zu betreiben. Das Ergebnis wäre traurig, denn in diesem Glasperlenspiel ginge das Subjekt der Untersuchung oder in unserem Zusammenhang die konkrete historische Persönlichkeit Professor Friedrich Georg von Bunges verloren25. Das oben Gesagte wird erklärt durch eine einfache Denkaufgabe auch für professionelle Historiker: Versucht zu erklären und dabei beispielsweise an Schüler des 21. Jahrhunderts, die sich für Geschichte interessieren, zu denken, was die folgende Nachricht für die Zeitgenossen beinhaltete: Am 28. März 1897 verstarb im Alter von 96 Jahren in Wiesbaden in Deutschland der Wirkliche Staatsrat und Ritter des Ordens des Heiligen Stanislav I. , der Heiligen Anna II. und des Heiligen Vladimir IV. Klasse, Ehrenbürger der Städte Riga und Reval, Ehrenmitglied der Universität Dorpat, Professor Friedrich Georg von Bunge. Ein Mann hat uns verlassen, dessen fast hundertjähriges Leben erfüllt war von Tätigkeiten und Unternehmungen, die seinen Namen in vielen Feldern unserer Kulturgeschichte verewigen.

Einen reichen Nachlass hinterließ Bunge seinen Nachfolgern in der Tat. Verschiedene Nachschlagewerke und Handbücher bezeichnen ihn als Grundsteinleger der wissenschaftlichen Erforschung des Baltischen Privatrechts26, als Kodifizierer des Baltischen Privatrechts27 und als einen Begründer der deutschbaltischen Geschichtsforschung28, doch seine Arbeit ist sicherlich auch bedeutend für die Einrichtung der Ordnung unserer Archive, für die Veröffentlichung baltischer Geschichtsquellen, für die Entwicklung des Journalismus in den Ostsseeprovinzen und fü rweitere Gebiete. Bunge ist zweifelsohne in unserer Geschichte eine der Persönlichkeiten des 19. Jahrhunderts, deren Lebenslauf hilft, wichtige Nuancen der Hintergründe der Entwicklung der Ostseeprovinzen besser zu verstehen. Wenn Historiker in der ganzen Welt heute versuchen, Parallelen zum 19. Jahrhundert zu ziehen, um das 20. besser zu verstehen29, dann ist es sicherlich auch von großer Bedeutung sich mit dem 19. Jahrhundert selber gründlich auseinander zu setzen. Es erscheint mehr als sicher, dass gerade der personifizierte Zugang neue Perspektiven für die Untersuchung der Geschichte des (rechts-) wissenschaftlichen Denkens eröffnet und uns viel Neues bringen kann. Nun können wir sagen, dass Bunges Leben und seine Karriere sich in ihrer Zeit mit unterschiedlich großer Geschwindigkeit entwickelte. Es gab Perioden langsamerer Entwicklung, doch auch besonders intensive und ereignisreiche Zeiten. Einer der wichtigsten Abschnitte in seinem Leben waren sicherlich die Jahre von 1831 bis 1865, als er auch mit der angewandten Tätigkeit des Kodifizierens beauftragt war. Ich versuche nicht Bunges Leben erschöpfend darzustellen, sondern betone besonders den Abschnitt, als er mit der Gesetzesschöpfung betraut war.

4.1. In der livländischen Universitätsstadt Tartu. Die erste Periode (1815–1818)

Bunge Geburt im Jahr der Wiedereröffnung der Universität Tartu als „Kaiserliche Universität zu Dorpat“ beeinflusste später teilweise seine Anerkennung vonseiten der Hochschule, denn Bunges Lebensjahre und die der Universität deckten sich. Doch anfangs war er ein einfacher Schuljunge, der noch über einige Zeit verfügte, bevor er konkret an die Universität denken konnte. Der Beginn der Tartuer Periode datiert auf den 18. Juni 1815. Frau Bunge reiste mit ihren Söhnen Friedrich Georg und Aleksander Georg sowie der Tochter an. Da der Vater verstorben war, wurden die Kinder unter die Aufsicht des Tartuer Armengerichts gestellt. Im Sommer des Jahres 1815 vermochte noch niemand daran zu denken, dass die beiden Jungen, der eine zwölf der andere dreizehn Jahre alt, in Zukunft zu den bekanntesten Professoren der Universität zählen werden30.

Wenn Bunge selber sich daran erinnerte, in Kiev Russisch, Deutsch und Französisch gelernt zu haben, dann begann er in Tartu damit, beim Lehrer Hausmann Latein und Hebräisch zu erlernen. Umfangreicher Sprachunterricht gehörte damals zum notwendigen Standard für die Entwicklung eines Intellektuellen. Bunges Autobiografie muss natürlich besonders in bezug auf die Kindheit und die Jugend kritisch betrachtet werden, denn vieles sah der große Mann zu linear. Doch sollte seiner Behauptung Glauben geschenkt werden, dass er als Gymnasiast neben dem offiziellen Lehrplan noch zusätzlich selbständig lernte. Die Tartuer Schuljahre erinnerte der alte Bunge als eine Zeit, in der er selbständig las und lernte31. In der heutigen Wissenschaftsgeschichte werden die Brüder Bunge selten gemeinsam behandelt. Gewöhnlich finden wir einen Überblick, in dem der eine Bunge von Anfang an als Jurist und der andere als Naturwissenschaftler „rekonstruiert“ wird32, doch dürfen wir nicht vergessen, dass beide Brüder aus einem gemeinsamen Heim in die Wissenschaft gingen und ihre geistige Entwicklung sowohl vor dem Studium als auch danach in der kleinen intellektuellen Welt einer Universitätsstadt stattfand. Deshalb ist von ähnlichen Einflüssen durch die Lehrer, den Bruder, gemeinsame Freunde usw. auszugehen, die eine große Rolle spielten. Die Naturwissenschaften haben schon seit langem Zwillinge erforscht, doch auch Brüder nicht nur Zwillinge bilden als Phänomen der Wissenschaftsgeschichte ein derart interessantes Thema, dass an dieser Stelle eine komplexere Untersuchung vonnöten ist. Dies um so mehr, weil Friedrich von Bunge laut seinen Erinnerungen in der frühen Kindheit eineinhalb Jahre schwer krank war33. Deshalb könnte die biologische Entwicklung des jüngeren Bruders zum gegebenen Zeitpunkt ebenso schnell oder sogar schneller verlaufen sein. Dies bedeutet aber, dass die Mutter, der Großvater und die Erzieher die Brüder in der Kindheit als praktisch gleichaltrig betrachteten. Ihr Altersunterschied war ohnehin gering34. Damit entwickelten sie sich seit frühester Kindheit nahezu parallel und wurden von der Umwelt in ähnlicher Weise beeinflusst. Laut den Erinnerungen des alten Bunge waren beide Jungen in der Schulzeit enthusiastische Botaniker und Entomologen. Einerseits entwickelte dies ein großes Interesse für die Natur, andererseits half es beiden, Erfahrungen mit der Systematisierung und Klassifizierung zu sammeln. Auf der Basis von Bunges Erinnerungen scheinen die umfangreichen Sammlungen der Kindheit zu belegen, dass beide dieses Hobby sehr ernsthaft betrieben35.

Offensichtlich hatten beide noch andere gemeinsame Interessen, was erlaubt, die Erinnerungen des älteren Bruders auch auf den jüngeren zu übertragen. Genauer betrifft dies die Musik und die Geografie, mit der sie sich beschäftigten. So unglaublich dies in der Vorgeschichte eines Naturwissenschaftlers auch klingt, dann hatte der zukünftige Jurist und Historiker viel aus der Kindheit mitzunehmen in die Lebensarbeit eines Erwachsenen. Es kann zutreffend behauptet werden, dass beide Brüder hinsichtlich der Arbeitsmethoden sich in ihrem ganzen Leben mit den gleichen Dingen beschäftigten. Das 19. Jahrhundert war in allen Wissenschaften eine Phase der Systematisierung und deshalb können wir die Behauptung aufstellen, dass wenn der jüngere Bruder seine Spuren bei der Systematisierung von Pflanzen hinterlassen hatte, dann war der ältere Bruder Friedrich Georg von Bunge einer der bekanntesten in Estland, Livland und Kurland tätigen Systematiker des 19. Jahrhunderts. Doch er verwirklichte sein Talent bei der Systematisierung von Gesetzen.

Das Ende dieses Lebensabschnittes in Tartu kann für Bunge auf den Heiligabend 1818 datiert werden, als der sechzehnjährige Jugendliche seine Schritte in das stolzeste Gebäude der Stadt lenkte, das Hauptgebäude der „Kaiserlichen Universität zu Dorpat“, um sich als Student eben dieser Hochschule immatrikulieren zu lassen. Für Bunge begann ein neuer Lebensabschnitt, ihn erwartete ein interessantes Studentenleben.

4.2. Als Student der Universität Tartu (1818–1822)

Bunge immatrikulierte sich an einem bemerkenswerten Tag, am Heiligabend, die Eintragung wurde vom damaligen Rektor Professor Gustav Ewers (1779–1830) vorgenommen36. Dieser trug den sechzehnjährigen Absolventen des Gymnasiums Friedrich Georg von Bunge in die Universitätsmatrikel ein als Student der Kameralistik an der juristischen Fakultät. Heute ist es sicherlich schwierig die Situation zu rekonstruieren und zu erfahren, was beide bei dieser Begegnung dachten. Sie wussten anders als wir nichts über ihr zukünftiges Schicksal. Der jugendliche Bunge sollte lange leben, dem vierzigjährigen Rektor Ewers waren noch etwas mehr als zehn Jahre vergönnt.

Die Immatrikulation Bunges nahm ein Mann vor, der in den Jahren von 1818 bis 1830 in der Studienzeit Bunges und während dessen Zeit als junge Lehrkraft die Hochschule als Ganzes und indirekt auch die juristische Fakultät reorganisierte. Wenn in bezug auf Bunge der Standpunkt des französischen Historikers George Duby von der Prägung eines Menschen einer bestimmten Generation geteilt wird, dann waren die Jahre von 1818 bis 1822 sicherlich eine entscheidende Phase in Bunges Leben. Damit besitzen wir eine Grundlage, um zu folgern, dass Bunges Verständnis von der akademischen Welt sich gerade in dieser Zeit herausbildete.

Um die Hintergründe des Heranreifens Bunges zum Juristen in Tartu besser verstehen zu können, sollte ein Blick auf die Situation der damaligen rechtswissenschaftlichen Ausbildung in Europa geworfen werden. Um die Situation im deutschen Kulturraum besser zu begreifen, sollten wir unsere Aufmerksamkeit bestimmt auf die Universität Berlin richten. Was hatten die Hauptstadt Preußens und Dorpat, eine Kreisstadt des Russischen Imperiums, gemeinsam? Auf den ersten Blick lassen sie sich schwer vergleichen. Doch wenn wir sie in das Netzwerk des Postweges von Westeuropa in die Hauptstadt des Russischen Reiches, St. Petersburg, einknüpfen, dann waren beide Städte wichtige Stationen der Post, Schnittpunkte des Dialogs zwischen den Kulturen. Aus der Perspektive der Semiotik kann der Postweg auch als Weg der Kulturen oder genauer des kulturellen Dialogs bezeichnet werden. Sämtliche Reisenden auf dem Weg von Westeuropa nach St. Petersburg, sofern sie nicht mit dem Schiff fuhren, darunter auch die Geistesgrößen, machten in beiden Städten halt. Daher können wir das 18. und das 19. Jahrhundert als intellektuelle Hochphase Tartus ansehen. Denn ebenso wie im Mittelalter, als dort die Handelswege und Informationskanäle der Hansekaufleute hindurchführten, waren die Reisenden im 19. Jahrhundert nicht von geringerer Bedeutung, aus der Sicht von Intellektuellen sicherlich sogar interessanter.

Schon fünf Jahre vor Bunges Ankunft in Tartu im Jahr 1810 bewegte sichaller Wahrscheinlichkeit nach in Richtung St. Petersburg die Neuigkeit, dass der bekannte preußische Staatsmann Wilhelm von Humboldt seinem König, Friedrich Wilhelm III., empfohlen hatte den jungen adligen Juristen Friedrich von Savigny als Professor für römisches Recht an die mit großen Hoffnungen eröffnete Universität Berlin zu berufen. Diese Hochschule war die erste in Preußen, die sozusagen auf örtliche Initiative, also ohne eine Konzession des Kaisers, eröffnet wurde, denn es gab keinen Kaiser mehr.

Sehr interessant wäre es zu erfahren, was man darüber in der livländischen Universitätsstadt dachte. Zweifelsohne verfolgten auch die livländischen Juristen neugierig die Entwicklung in Berlin. Um so mehr interessierte man sich in Tartu dafür, was in den St. Petersburger Regierungskreisen über die neue Hochschule gedacht wurde. Aber wie groß diese Neugier 1808 oder von 1818 bis 1830 gewesen sein könnte, darüber fehlen uns leider konkrete Angaben. Tatsache ist jedoch, dass die Informationen sich zwischen Tartu und Berlin bewegten, wobei es wohl oftmals verschiedene parallele Möglichkeiten gab: den Weg Berlin-Tartu, Tartu-Berlin, aber auch Berlin-St. Petersburg. Die Informationswelle beinhaltete sicherlich Meldungen über Tartu und Berlin, ebenfalls wie die Informationskanäle Paris-St. Petersburg oder St. Petersburg-Berlin wichtig waren. Doch ein derartiger Informationsaustausch erfolgte auch zwischen den Poststationen Königsberg-Berlin-St. Petersburg, Riga-St. Petersburg, Riga -Berlin usw., wo ebenfalls über Berlin oder Tartu gesprochen wurde. So gibt es für ein Verstehen der Bedeutung Savignys mehrere Quellen, alles hängt davon ab, was wir hineininterpretieren. Gleichzeitig wird das Ergebnis unserer Untersuchung auch davon beeinflusst, wie einfühlsam wir es schaffen, die sich in der gleichen Zeit befindlichen uns interessierenden Intellektuellen-Biografien zu entschlüsseln.

Es ist klar, dass nicht nur verschiedene Quellen, sondern auch die Fähigkeit des Historikers sie zu vergleichen und zu interpretieren, nicht immer zu den selben Ergebnissen führen muss. In bezug auf Savigny wird die Rezeption gewöhnlich in der langen Perspektive betrachtet, denn wenn seine Arbeit aus dem historischen Blickwinkel einzelner Lebensabschnitteuntersucht wird, denn könnten sie die Aura des großen Mannes ziemlich beeinträchtigen. Savignys Tätigkeit war oftmals voller Widersprüche. Er hatte die Chance erhalten nahezu allein die fachliche Ausbildung von Juristen in Preußen an der dafür eingerichteten juristischen Fakultät der Berliner Universität zu gestalten, dann unternahm er im hohen Rektorenamt Schritte, die für die Zeitgenossen beim besten Willen schwer zu begreifen waren. Über Savigny wird gesagt, er habe etwas von einem Priester oder Ketzer. Er war im Vergleich mit vielen Zeitgenossen konservativ und seine Wissenschaftskonzeption passte jenen politischen Kräften in Europa besonders, die im Geist der Restauration dachten.

Das Schicksal wollte es, dass anstelle des Philosophen Johann Gottlieb Fichte der Jurist Savigny bis zu den Tagen der berühmten Leipziger Völkerschlacht das Amt des Rektors in Berlin innehatte. Er war sehr stolz darüber in seiner Autobiografie, dass gerade seine Aufgabe darin bestanden hatte, die Studenten und Kollegen zu den Waffen zu rufen, um wie ein Mann die Heimat zu verteidigen. Deshalb können wir über Savigny in dieser Hinsicht als über einen nationalen Konservativen sprechen. Gleichzeitig hinderte auf einem anderen Flügel der Nationalbewussten den Heidelberger Juraprofessor A. Thibaut nichts daran, trotz einer nationalen Haltung mit der Zeit zu gehen.

Thibaut war unzufrieden mit den Quellen des allgemeinen (römischen) Rechts und ihrer Interpretation. Er hielt es für eine Angelegenheit vonnationaler Bedeutung, dass Deutschland, das sich auf dem Weg zum Nationalstaat befand, einen eigenen Zivilkodex von seinen Juristen ausarbeiten ließ37. Wie im Falle jeder kardinalen Reform fanden sich schnell Unterstützer und heftige Gegner dieser Idee. Um nun die Diskussion zwischen Savigny und Thibaut zu vereinfachen und kräftig zusammenzufassen, kann gesagt werden, dass dieser Konflikt in der Realität dem Archetyp einer klassischen Diskussion folgte. Wenn wir die Rhetorik der Diskussion überspringen, dann war Savigny der Ansicht, dass das damalige Deutschland für ein derart großangelegtes gesetzgeberisches Unternehmen noch nicht bereit war. Wenn wir diesen Standpunkt im Hinterkopf behalten, dann besaß seine ganze komplizierte wissenschaftlich-rhetorische Argumentation keine große Bedeutung. Deutschland stand damals in der Frage der Entwicklung des gesetzgeberischen Systems vor einer grundsätzlichen Wahl, die bis heute nicht nur Deutschland, sondern indirekt auch ganz Europa beeinflusste38.

Savigny sparte keine Energie, nicht nur, um seinen Standpunkt durchzusetzen, sondern auch, um mit den Opponenten abzurechnen. Er war ein dermaßen energischer Verteidiger seiner Auffassungen, dass dies zu ernsthaften Konflikten selbst in den Reihen seiner konservativen Unterstützer führte. Juraprofessoren im allgemeinen und die begabtesten im besonderen haben oftmals gewisse Probleme in ihren Beziehungen angesichts des momentan geltenden Rechts. Man war es nicht gerade gewohnt, in Preußen am Anfang des 19. Jahrhunderts zu hören, dass in Berlin die Ausbildung der zukünftigen Juristen in der Hand eines Mannes liege, der in der Öffentlichkeit behaupte, dass die Unterweisung von Jurastudenten im Preußischen Landrecht keine Bedeutung habe, dies sei „nur ein Dialekt in der allgemeinen deutschen Rechtssprache und -auffassung“. Doch nicht genug, der gleiche Mann stellte fest, das Preußische Allgemeine Landrecht sei methodisch und historisch „Pfusch“, von zweifelhafter Qualität. Wenn schon nicht aus Berlin, so zumindest aus Königsberg könnte das Gerücht bis nach Tartu vorgedrungen sein, was die praktischen Juristen Preußens vom Ausbilder künftiger Juristen in Berlin, Savigny hielten. Versetzen wir uns in die Lage eines praktischen Juristen in Preußen oder in Livland, wenn er hört, dass der in Berlin agierende Savigny empfiehlt, den Hauptakzent bei der Ausbildung (preußischer) Juristen auf das Römische Recht zu setzen.

Savigny sah ohnehin von oben auf die juristische Praxis hinab. Diese sei seiner Meinung nach die Dienstmagd des Rechts und die Theorie ihr Herr. Savigny hatte im Umgang mit seinen Zeitgenossen und besonders mit den Kollegen, den praktischen Juristen, große Probleme. Bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ideen stieß er im sich zunehmend bürokratisierenden Preußen zunehmend auf Widerstand auch in den Regierungskreisen, die ihm vertraut und bisher unterstützt hatten. Die Juristen der Rechtsfakultät der Universität Tartu müssen bestimmt etwas aus Berlin gehört haben, nämlich dass Savignys Ruhm keineswegs fleckenlos unter anderen Rechtswissenschaftlern war. Sein Argumentationsstil konnte schnell zu seriösen Problemen in Wissenschaftskreisen führen. Es verging nicht viel Zeit, bis die Historische Schule den Endpunkt ihrer inneren Entwicklung erreichte, was die Verbreitung ihrer Ideen erschwerte. Bereits 1817, also ein Jahr vor Bunges Studienbeginn, behauptete Savigny selbst, dass er mit der Herausgabe der Zeitschrift für Historische Rechtswissenschaften, dem Organ dieser Schule, ernsthafte Schwierigkeiten habe, denn niemand kaufe es. Wenn wir die Rezeption von Savignys Ideen unter seinen Zeitgenossen untersuchen, muss diese Tatsache berücksichtigt werden und nicht nur als eine nebensächliche Angelegenheit, sondern als wichtigen Fakt, der Savignys Einfluss deutlich verringern konnte. Savigny war für viele Zeitgenossen allein als Mensch schon eine so konfliktträchtige Persönlichkeit, dass es schwer war, ihn einstimmig als große Autorität anzuerkennen.

Savigny rief auch auf einer anderen Ebene Konflikte hervor, was die Anzahl negativer Gerüchte über ihn noch vergrößerte, die auch bis nach Tartu gelangen konnten. Die Probleme waren für Preußens Musteruniversität zu ernst zu nehmen, als dass sie hätten ignoriert werden können. Savigny hatte schon früher Probleme in der Berliner Universität und den führenden Wissenschaftskreisen Preußens hervorgerufen. Als extrem selbstbezogener Mensch beachtete Savigny bei der Berufung neuer Lehrkräfte an die Hochschule, dass sie seine wissenschaftlichen Ansichten teilten. Sehr schnell führte dieses Verhalten in der Universität und in der juristischen Fakultät dahin, dass als neue Lehrkräfte nicht die besten Kandidaten berufen wurden, sondern diejenigen, die der große Lehrer am ehesten akzeptierte.

Wann erreichten diese Informationen über Savigny die Universität Tartu und ihre juristische Fakultät? Wenn nicht schon früher, so doch spätestens im Jahr 1819, als Professor Christoph Christian Dabelow (1768–1830) auf die Professur für Privatrecht berufen wurde. Dabelow kannte sehr gut die Situation an den deutschen Hochschulen und hatte selber keinen einfachen Charakter. Außerdem hatte er das erste Jubiläum bereits hinter sich. Ein Jahrzehnt älter als Savigny und selber als außergewöhnliche und begabte Persönlichkeit bekannt, hatte Dabelow keine hohe Meinung über den jüngeren Kollegen. Offensichtlich hielt er mit dieser Meinung auch gegenüber den Kollegen und Studenten in Tartu nicht hinter dem Berg. Um so mehr kann eine geringe Savigny-Rezeption in Tartu vermutet werden, denn wie Marju Luts feststellt, entwickelte sich gerade Dabelow nach seiner Ankunft sehr schnell zu einer der dominierenden Persönlichkeiten der juristischen Fakultät und Generator von Reformideen39. Für Bunge stellte Dabelow bis zum Jahr 1830 sicherlich den größten Einflussgeber dar.

Damit begannen die Studien Bunges an der Universität Tartu in einer Zeit des Umbruchs. Die juristische Fakultät befand sich nicht nur in einer tiefen Krise, sondern war sogar von der Schließung bedroht. Während der Krise wurde die Fakultät stark umstrukturiert. Diese Maßnahme hatte ihre allgemeine Orientierung verändert und wie die Geschichte demonstrieren sollte, war diese Wahl richtig. Dank der Umstrukturierung stieg die Fakultät in den nächsten Jahrzehnten zur Spitze ihres Bekanntheitsgrades auf, doch als Bunge dort lernte war vom neuen Antlitz noch wenig zu vermerken. Die radikalste Neuerung bestand darin, dass dank eines politischen Tauwetters die Universität Tartu wirklich geöffnet wurde für die deutsche Hochschullandschaft und wissenschaftliche Welt40. Mit der Öffnung der Universität ging eine Befreiung von der Provinzialität der Jurisprudenz in den Jahren von 1802 bis 1817 einher.

Die Geschichte hat sehr überzeugend bestätigt, dass die Einladung ausländischer Wissenschaftler an die juristische Fakultät half, die Krise und die Stagnation der Anfangsjahre schleunigst zu überwinden. Es ist richtig, dass auch beim neuen Berufungsverfahren der Erfolg nicht in jedem Fall garantiert war. Auch nach 1820 musste die Hochschule das Zusammenbrechen innerer Strukturen anlässlich missglückter Berufungen überstehen. Dabelow als eine der führenden Persönlichkeiten der juristischen Fakultät wurde von diesen kleinen Katastrophen auf seine Art getroffen und fragte sich, ob das Schicksal der Hochschule darin bestehen sollte, dass sie von politisch nicht loyalen, zweifelhaften oder den Regierungskreisen des Imperiums geneigten, aber wissenschaftlich unhaltbaren Professoren aus der Bahn geworfen werde41.

Die anfängliche Berufungspolitik der juristischen Fakultät in den Jahren 1802–1816 sah vor, Ausländer nur zu berufen, wenn diese schon im russischen Staatsdienst standen oder es sich um örtliche Juristen handelte. Die tatsächliche Berufungspraxis bestand jedoch bis zur Immatrikulierung Bunges darin, praktizierende Advokaten als Professoren einzustellen. Dies führte aber zu einer wissenschaftsfernen Mentalität im Fachbereich, von der man sich auch mit der Hilfe energischer Reformatoren wie Dabelow nicht leicht befreien konnte.

Dabelow sah die Chance Tartu darin, für die westeuropäische Wissenschaft überraschende Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Römischen Rechts zu betreiben. Er hoffte, in russischen Klöstern bisher im Westen unbekannte Quellen des oströmischen Rechts zu finden. Weiterhin sollten das Rechtswesen Skandinaviens und seine Quellen untersucht werden, denn diegeografische Positionierung Tartus erleichterte Forschungsreisen dorthin. Auch schwebte ihm vor, das örtliche Recht der Ostseeprovinzen zu erforschen. Wenn dies als ein Bestandteil des deutschen Partikularrechts behandelt werde, dann sollte dies für die Vertreter der Historischen Schule der Germanisten besonders interessant sein42. Wenn den Plänen Dabelows noch die von Professor Neumann ausgearbeiteten Hypothesen über die Entwicklung der historischen Quellen des Rechts des Russischen Imperiums sowie eine ausführliche Untersuchung des Slawischen Rechts hinzugefügt werden43, dann geriet Bunge in eine hoch interessante wissenschaftliche Atmosphäre, als er sein Studium aufnahm.

Für uns ist es wichtig zu betonen, dass unter diesen Forschungsprioritäten just der Untersuchung des lokalen Rechts der Ostsseeprovinzen große Bedeutung beigemessen wurde. Dies stellt ein Fachgebiet dar, in dem Bunge später den größten Einfluss entfalten sollte. Als junger wissenschaftlicher Anfänger war es nötig, einen Betreuer unter den älteren Kollegen zu finden. Für den Studenten Bunge war es ein glücklicher Zufall, der sein ganzes späteres Leben verändern sollte, dass das Schicksal ihn mit Professor Christoph Christian Dabelow zusammenführte44, dessen Lehrveranstaltung für die Studenten der Kameralistik wohl keine Pflicht waren. Wie Bunge als alter Mensch erinnerte, bildeten gerade diese äußerlich sehr trockenen und die Studierenden nicht sonderlich bewegenden Vorlesungen die Basis für seine allgemeine wissenschaftliche Orientierung45. Die persönliche Freundschaft mit Professor Dabelow bis zu dessen Tod 1830 formte ihn als professionellen Juristen, als Rechtwissenschaftler und als Persönlichkeit46. Darin lag nichts Eigenartiges, denn während des Studiums von Bunge waren die Professoren Dabelow und Johan Georg Neumann die begabtesten Pädagogen an der juristischen Fakultät47.

Bunge bemerkt selber, dass abgesehen von Dabelow sein ihn am stärksten beeinflussender Lehrer der Professor für Kriminalrecht Wilhelm Snell (1789–1851) war48, dessen Arbeit an der Universität Tartu wohl nicht lange andauerte, denn auf Druck der Mächtigen musste er das Russische Reich verlassen. Snells wissenschaftliche und akademische Karriere verlief dann aber in der Schweiz so erfolgreich, dass Bunge behauptete, an seinem Einfluss auf die Tartuer Studenten bestehe kein Zweifel. Wenn doch daran gezweifelt wird, dann muss bedacht werden, dass Bunge als alter Mann um Snells Anerkennung in der akademischen Welt wusste und er, ohne an etwas Böses zu denken, sich einfach vorstellte, Snell habe ihn auch sehr beeinflusst. Jeder erfolgreiche Professor benötigt einen idealen wissenschaftlichen Lebenslauf, einen „akademischen Stammbaum“, zu dem angesehene akademische Lehrer zählten.

Bunge machte eine erfolgreiche Karriere als Praktiker. Seine wissenschaftliche Karriere verlief ebenfalls erfolgreich, doch wurde sie bereits 1842 unterbrochen. Deshalb war es für Bunge an der Seite Dabelows, der in Deutschland über keinen guten akademischen Ruf verfügte, nötig, dass er einen akademischen Lehrer mit einem guten Namen hatte. In Tartu traf Bunge zweifelsohne Snell, und dessen inspirierende Vorlesungen waren in der zukünftigen Karriere des Juristen deshalb einflussreich. Von daher lässt sich ein Einfluss Snells auf Bunge nicht verneinen.

Bunge nahm sein Studium zu einem Zeitpunkt auf, als die Hochschule dringend sofort aber auch auf längere Sicht Lehrkräfte für Positives Staats- und Internationales Recht, Römisches Recht, Deutsches Recht, Allgemeines Kriminal- und Prozessrecht, Russisches Recht und Provinzialrecht benötigte. Dabelows Plan bestand darin, diese Lehrkräfte unter seinen Studenten auszuwählen und die Auserwählten durch einen erfahrenen Professor zu betreuen und vorzubereiten49. Bunge geriet schon als Student in eine für einen gewöhnlichen Studierenden besondere Situation – er besaß vorzeitig einen eigenen Mentor und Betreuer50. Vielleicht sogleich, aber auf alle Fälle langfristig begann Professor Dabelow Bunge als eine zukünftige Lehrkraft der juristischen Fakultät vorzubereiten51.

Dabelows Traum bestand darin, einen Lehrer für das lokale Recht auszubilden, der es vermochte, dieses Feld wissenschaftlich zu erforschen und auch Lehrbücher und andere Unterrichtsmaterialien zu verfassen. Dabelow war unzufrieden mit der bis dahin in der juristischen Fakultät herrschenden Ordnung, dass die Professoren keine eigenständige Forschungsarbeit betrieben und auch keine Lehrbücher verfassten. Der gesamte Unterricht bestand in diktierten Vorlesungen, in denen der Professor in der Veranstaltung Wort für Wort das gesamte Unterrichtsmaterial diktierte und die Studenten es ebenfalls Wort für Wort mitschrieben52. Diese akademische Tradition führte auf ihre Art in einen geschlossenen Zirkel, das Vorlesen von Standardlehrbüchern konnte weder Professoren noch Studenten anregen und die Studenten wurden so davon abgehalten, selbständig Fachliteratur zu lesen. Das Vorlesen von Diktaten nahm den Professoren so viel Zeit, dass diese Methode auch daran mitschuldig war, dass die mit Unterrichtsstunden überlasteten Professoren keine Zeit zum Verfassen von Lehrbüchern hatten. Der Mangel an gedrucktem Unterrichtsmaterial besonders in bezug auf Russisches und Provinzialrecht lieferte aber seinerseits ein Argument dafür, warum die Fakultät trotz Dabelows Kritik nicht auf derartige Vorlesungen verzichtete. Um die Situation zu verändern, war es nötig, den Teufelskreis zu durchbrechen und zwar am effektivsten durch das Finden neuer Lehrkräfte oder ihre Ausbildung vor Ort. Für besonders wichtig hielt es Dabelow, Lehrer für das Allgemeine Recht des Russischen Reichs und das örtliche Provinzialrecht vorzubereiten, denn wenn in anderen Fächern nach fremden Lehrbüchern unterrichtet werden konnte, dann war das Provinzialrecht verglichen mit den anderen Fächern eine viel kniffligere Aufgabe, weil der Hochschullehrer selber das gesamte Material sammeln und aufbereiten musste.

An der juristischen Fakultät gab es in Bunges Studienzeit wenigstens zwei Professoren – Dabelow und seinen guten Kollegen Neumann –, die davon überzeugt waren, dass in die begabtesten und an der Wissenschaft interessierten Tartuer Studenten investiert werden müsse. Wie Dabelows Memoranden an die Hochschulleitung belegen, plante er an der juristischen Fakultät ein eigenes Seminar zur Vorbereitung neuer Lehrkräfte. An diesem Seminar sollten die jungen Leute besonders anspruchsvoll und vielseitig vorbereitet werden, sowohl in individueller als auch in Gruppenarbeit, eigenständige Vorträge erstellen und nach gewöhnlicher Art von Professoren unterrichtet werden. Doch als beste Methode des Unterrichts galt die selbständige Forschungsarbeit unter Betreuung erfahrener Professoren. Die Ausbildung sollte so lange andauern, bis der Nachwuchswissenschaftler als Professor an der Fakultät arbeiten konnte. Ebenso konnte die Fakultät für die junge Lehrkraft den Status eines außerordentlichen Dozenten beantragen.

Ein Kollege im Geiste Dabelow war auch Professor Neumann, der, an der Universität Kazan unterrichtend, aktiv den akademischen Nachwuchs betreut hatte. Selbst im europäischen Maßstab bedeutet diese Idee eine Art wirklicher wissenschaftlicher Oase für die jungen Leute, in der das Humboldtsche Ideal der Einheit von Forschung und Lehre realisiert wurde. Dieses Unternehmen muss als Vorgänger des später in Tartu eingerichteten Professoreninstituts betrachtet werden, dem bis heute in der Literatur noch keine gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wurde53.

Die Idee Dabelows und Neumanns wurde anfangs nicht umgesetzt, doch während der Diskussion begannen sich im Fachbereich die Dinge dennoch zu entwickeln und es wurden Stellen für außerordentliche Dozenten eingerichtet, die eine finanziell-organisatorische Grundlage für das Vorhaben der beiden schuf54.

Die Professoren Dabelow (der Betreuer Bunges) und Neumann (der Betreuer Reutz’) versuchten ihren Schülern möglichst früh, pädagogische Erfahrungen zu vermitteln. So organisierte Dabelow schon im zweiten Semester 1822 für Bunge eine Sonderveranstaltung über die Institutionen des Römischen Rechts. Anfangs sollen seine Hörer 15 frisch immatrikulierte Jurastudenten gewesen sein55. Bunge begann seine pädagogische Tätigkeit seinen Worten nach als typischer Hauslehrer, der für die jüngeren Studenten Sonderveranstaltungen durchführte. Dies zeigt deutlich, dass sowohl Neumann (der schon aus Kazan über die entsprechenden Erfahrungen verfügte) als auch Dabelow in Tartu eine pädagogische Methode anwandten, die wir heute als Lernen beim Unterrichten bezeichnen.

Im Jahre 1821 demonstrierte Bunge seine wissenschaftlichen Fähigkeiten. Er erhielt bei einem Wettbewerb wissenschaftlicher studentischer Arbeiten für seinen Beitrag De veterum Romanorum agnitione56 die Silbermedaille. Die Fakultät benötigte wohl schnell neue Lehrkräfte, doch das Hochschulgesetz forderte streng einen wissenschaftlichen Abschluss von den Kandidaten (in Russland einen Magister- oder Doktortitel). Doch in bezug auf die Bevölkerungsgröße des Reichs im Vergleich mit anderen europäischen Staaten erwarben nur sehr wenige Wissenschafter einen Titel und die gesamte Prozedur gestaltete sich sehr langwierig und zeitraubend.

Bunge schrieb 1822 seine Abschlussarbeit: „Wie und nach welchen Regeln müssen die in Livland geltenden Gesetze interpretiert werden?“57 Vom Standpunkt der Untersuchung seines Schaffens besaß diese Arbeit eine große Bedeutung, denn schon im Alter von 22 Jahren formulierte er den Gedanken über das für sein späteres Wirken so wichtiges Provinzialrecht als „sämtliche zeitgenössische im livländischen Gouvernement geltenden Gesetze“58. Bunges Definition scheint die Ansichten seines Lehrers Dabelow zu demonstrieren. Diese kurze Arbeit hielt sein Betreuer für so wichtig, dass die Universität für ihre Veröffentlichung bezahlte. Diese zurückhaltende Publikation war die erste einer langen Reihe, doch genügte sie noch nicht zum Erlangen eines wissenschaftlichen Abschlusses, die eine Kandidatur auf eine Professur ermöglicht hätte. Eine derartige Arbeit musste Bunge noch verfassen.

4.3. Die Tätigkeit an der Universität Tartu und im Rat der Stadt (1822–1831)

Der Beginn von Bunges Aktivität als akademischer Lehrer begann in einer Zeit, als in Livland neue Nachrichten aus Berlin die Aufmerksamkeit erregt haben mussten. In der Berliner Universität, welche die Ideen Savignys unterstützte, sollten auf Grundlage von Gerüchten seiner Kritiker, die Jurastudenten nach dem Abschluss noch mehrere Semester anderswo weiterstudieren, denn sonst fehle ihnen für die praktische Arbeit das nötige Wissen. 1824 schickte das preußische Bildungsministerium ein entsprechendes Rundschreiben an die Hochschulen ab, dass Berlin schließlich von seinem hohen theoretischen Ross herunterkomme und den zukünftigen Juristen auch praktische Kenntnisse vermitteln werde59.

In den Ostseeprovinzen des Russischen Reichs war die Situation aber eine andere. Für Tartu, die Hochschule dieser Provinzen, besaß der Lehrstuhl für Provinzialrecht eine außerordentliche Bedeutung. Dabelow war mit diesem seit langem unzufrieden und hoffte seinen Schüler Bunge auf dieser Position unterzubringen. Dabelow betonte, dass von einem Kandidaten auf diesen Lehrstuhl eine größere Vielseitigkeit gefordert werde als für andere Professuren. Seiner Meinung nach war für die Ostseegouvernements das Provinzialrecht ein wissenschaftlich nicht erforschtes Gebiet. In Tartu wurde seit langem ein geeigneter junger und begabter Bewerber gesucht, der auch über wissenschaftliche Interessen verfügte60. Ausländer auf diesem Posten hätten der Fakultät nur Probleme beschert: Der Lehrer für kurländisches Recht Kurt Stever war 1819 angekommen und hatte die Hochschule bereits ein Jahr später wieder verlassen, denn über ihn hatten sich Gerüchte verbreitet, die nicht dem akademischen Leben konform waren; der im selben Jahr auf eine außerordentliche Professur für livländisches Provinzialrecht berufene Woldemar von Ditmar erregte im Fachbereich ebenfalls Zweifel, die zu seiner Abreise aus Tartu führten.

Ditmar konnte wohl aus seiner Heidelberger Zeit einen sehr soliden akademischen Lehrer vorweisen, die große Persönlichkeit der deutschen Rechtswissenschaft, Professor Anton Friedrich Justus Thibaut (1772–1840), doch dies half ihm nicht, sich in Tartu angemessen einzuleben61. Aus diesen Gründen litt aber das Fach. Nun hatte ein weiterer junger Mann in Tartu den Wunsch geäußert, diese Arbeit zu übernehmen, doch leider war man sich an der Hochschule nicht einig darüber, ob es sich ungeachtet der Empfehlung Dabelows um den richtigen Kandidaten handelte. Am 15. September 1822 wurde Bunge eingestellt, jedoch nicht an der juristischen Fakultät, sondern als Lektor für Russisch und Übersetzer der Hochschulleitung62.

Erst im zweiten Semester 1823 wurde er Lehrer bei den Juristen. Ihm vertraute man die Veranstaltungen über livländisches Privatrecht an, doch wegen des Fehlens eines wissenschaftlichen Abschlusses vorerst unter der Aufsicht und der Verantwortung Dabelows. Es ist wenig verwunderlich, dass Bunge als Schüler Dabelows, dem Vorbild seines Lehrers folgte und ein aktiv schreibender Intellektueller bereits zu Beginn seiner akademischen Karriere wurde63. Bereits 1822 erschien Wie und nach welchen Regeln müssen die in Livland geltenden Gesetze interpretiert werden?64, und 1823/1824 das zweiteilige Chronologisches Repetorium der russischen Gesetze und Verordnungen für Liv-, Esth- und Curland65.

Schon vor zur Ernennung zum Dozenten folgte die Veröffentlichung seiner Vorlesung Grundriss zu einer Einleitung in das heutige liv-, esth- und curländische Provincialrecht (1824)66. Mit den erwähnten Publikationen bildete sich Bunges Arbeitsstil als Lehrkraft heraus, wie es Dabelow dem Professor für Provinzialrecht besonders empfohlen hatte. Er bereite andauernd neue Veranstaltungen vor, deren Vorlesungsmanuskript er umgehend auch veröffentlichte. So entsprach Bunge nicht den bis dahin geltenden Traditionen der Fakultät. Wie der Bibliothekar der Universitätsbibliothek, Emil Anders, der seine Veranstaltungen als Student besucht hatte, meinte, widmete Bunge sogar zu viel Aufmerksamkeit den Veröffentlichungen und zu wenig vom Standpunkt der Studenten auf den mündlichen Vortrag seiner Vorlesung67.

Den damaligen Tartuer Jurastudenten bot Bunges Arbeitsstil die Möglichkeit, eine Übersicht über seine Forschung zu gewinnen, ohne die Veranstaltungen selber zu besuchen, denn diese fügten wenig Neues hinzu, was sie nicht in den Lehrbüchern nachlesen konnten. Die schiere Menge von Bunges Lehrmaterialien zeigt uns heute deutlich die Entwicklung seines Wissens auf dem Gebiet des Provinzialrechts, doch zwischenzeitlich nutzten seine Opponenten auch die Möglichkeit, mit den Texten seine Qualifikation anzuzweifeln, wie dies beispielsweise Himmelstierna tat. Wie wir heute wissen, wurde Bunge jedoch von den zeitgenössischen wie den zukünftigen Juristen anerkannt.

Für heutige Forscher der Rechtsgeschichte bietet sich die große Zahl der Texte Bunges als eine dankbare Quelle an, an der sich seine Entwicklung als zunehmend wichtiger Experte für Provinzialrecht abzeichnete. Es scheint, als ob Bunge durch Dabelows Betreuung eine Grundlage für die Annäherung an seinen Forschungsgegenstand gefunden habe. Bunge agierte mit jugendlichem Optimismus und der Unterstützung Dabelows. Nach dem heutigen Forschungsstand ist es nicht leicht, eindeutig zu beantworten, ob der außerordentliche Professor für Provinzialrecht Erdmann Gustav von Bröcker(1784–1854)68 auf diesem Gebiet nicht enger mit Bunge zusammenarbeiten wollte, oder ob er sich aus der Fakultät verdrängt fühlte.

4.4. Die Promotion

Von Dabelow betreut, bereitete Bunge eine Qualifikationsarbeit vor, die Untersuchung Über den Sachsenspiegel als Quelle des livländischen Ritterrechts69, für die er 1826 den Abschluss eines dr. jur. in absentia von der Universität Heidelberg erhielt, der im Russischen Reich damals noch als ein höherer wissenschaftlicher Abschluss anerkannt wurde. Bunge, wie auch zahlreiche andere deutschbaltische Wissenschaftler, nutzte die Widersprüchlichkeiten des geltenden russischen Hochschulrechts aus. Mit einem deutschen Doktortitel (dort der erste wissenschaftliche Abschluss) konnte der akademische Nachwuchs aus dem Russischen Reich erheblich Zeit sparen und auf die formale Qualifikationsabfolge des Imperiums verzichten (Kandidat-Magister-Doktor). Am wichtigsten war aber die Möglichkeit, dass man schon als junger Mann kurz nach dem Erwerb des Doktortitels gleichgestellt mit den Ausländern irgendwo an einer Hochschule des Reichs eine Professur fordern konnte. Selbst eine nur kurze Tätigkeit als Professor in Russland bot eine Chance für den jungen Mann, den Weg zu einer der ersehnten Professuren in Deutschland zu eröffnen.

4.5. Hoffnung auf eine Professur

Obwohl Bunge bereits 1826 alle formalen Voraussetzungen erfüllt hatte, Professor in Tartu zu werden, verlief seine akademische Karriere doch nicht so geradlinig, wie er selber erhofft und womit sein Lehrer Dabelow gerechnet hatte. Für den letzteren waren die Probleme bezüglich der Ernennung Bunges schockierend. 1827 machten Dabelow und Clossius dem Rektor Ewers den Vorschlag, Dabelow zum außerordentlichen Professor zu berufen. Doch groß war ihre Überraschung, als vom Kurator der Universität, Lieven, eine ablehnende Antwort kam. Die Professoren waren sehr beleidigt wegen der beigefügten Begründung der Ablehnung. Dabelow soll sich die Angelegenheit so zu Herzen genommen haben, dass er sogar erkrankte. Sowohl für ihn als auch für Clossius war es beleidigend zu vernehmen, dass der Kurator Bunge als einen „durchschnittlichen Kopf“ bezeichnete, der nicht zum Professor ernannt werden dürfe. Dabelow meinte, dass hier er und Clossius sich auch als „durchschnittliche Köpfe“ fühlen müssten, die nur „durchschnittliche Köpfe“ für eine Professur empfehlen konnten70.

Es scheint klar zu sein, dass bei dieser Verzögerung auch Rektor Ewers im Spiel war. Bunge stand in einem unerklärlichen Konflikt mit dem Rektor71. Diesen konnte oder wollte er auch als alter Mann nicht erläutern72. Eine Erklärung mag darin bestehen, dass Ewers möglichst gute Lehrkräfte nach Tartu berufen wollte, die bereits eine Professur in Deutschland innehatten73. Vor diesem Hintergrund war es für Bunge natürlich schwierig, beim Rektor den nötigen Eindruck als Wissenschaftler zu hinterlassen. Das Niveau von Ewers’ Auswahl neuer Professoren mag dessen Versuch illustrieren, den später weltberühmten Professor der Berliner Universität, Leopold von Ranke (1795–1886), den bekannten Heidelberger Juraprofessor Karl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867) oder den damals noch sehr jungen Tübinger Juraprofessor Robert von Mohl (1799–1875) zu berufen.

Um die Situation besser zu verstehen, muss einem klar sein, dass die führenden Wissenschaftler der Hochschule und der juristischen Fakultät selber alle große Persönlichkeiten waren, die beim Erreichen ihrer Ziele nicht immer besonders korrekt mit ihren Kollegen umgingen. In Verbindung mit Bunges Schicksal muss auch der um eine Generation ältere Professor Erdmann Gustav von Bröcker (1784–1854)74 beachtet werden. Dies hilft, Bunges Lebenslauf besser zu verstehen, denn ihre akademischen Wege kreuzten sich wiederholt. 1823 soll Dabelow Bröcker den Vorschlag unterbreitet haben, außerordentlicher Professor an der juristischen Fakultät zu werden, was für den Sohn des Sekretärs des Hofgerichts in Riga, als erfahrener Jurist, eine große Ehre darstellte. Bröcker wusste natürlich genau, dass er in diesem Fall der erste Zögling der Universität Tartu im 19. Jahrhundert auf einer Juraprofessur gewesen wäre. Im Namen der akademischen Karriere lehnte er attraktive Angebote auf einen Arbeitsplatz in der Praxis ab und widmete sich voll und ganz seine Gesundheitsprobleme vergessend dem Schreiben seiner Dissertation. 1824 wurde er in Königsberg promoviert, womit er seinerseits die Voraussetzungen für eine Professur erfüllt hatte. Doch zwischenzeitlich hatte sich die Lage verändert und Bröcker konnte sich nur bei Professor Clossius beklagen, dass er sich aus tiefster Seele verletzt fühle wegen des Benehmens der Fakultät. Zuerst musste er auf die Berufung warten, bis Professor Neumanns Schüler von Reutz promoviert hatte. Als dies geschehen war, hing die Ernennung von der Ankunft Robert von Mohls in Tartu ab. Bröcker sah keinen Zusammenhang zwischen der eigenen Berufung und der Einladung von Mohls und war zutiefst beleidigt. In Wirklichkeit hatte Dabelow inzwischen in bezug auf Bröcker die Meinung geändert und wollte als Professor für Provinzialrecht seinen Schützling Bunge sehen. Dass von Mohl nicht nach Tartu kam, veränderte sicherlich auch Friedrich von Bunges Leben, denn nun stand Bröckers Berufung als außerordentlicher Professor für Provinzialrecht erneut auf der Tagesordnung. Diese erfolgte am 27. Mai 182575.

Wahrscheinlich entwickelte sich Bröckers akademische Karriere in Tartu nicht so, wie er sie sich selber vorgestellt hatte. Er verfügte wohl über stolze Pläne, was beispielsweise das von ihm herausgegebene Jahrbuch für Rechtsgelehrte in Russland (1822–1824)76 belegt, das noch seinen Platz unter den europäischen juristischen Zeitschriften sucht, doch alles stockte in den Jahren als Professor. Die Beziehungen zu Dabelow und Ewers blieben für ihn kühl und so entwickelte sich Bröcker zu einem bewussten Gegenspieler77, wo er doch auch ein aktiver Mitstreiter des Reformprogramms hatte werden können. Daher kann dem Hinweis zugestimmt werden, dass Bröcker eine eigenständige Untersuchung verdient78.

In der akademischen Welt sind alle miteinander verbunden. Sowohl Bröckers als auch Bunges weiteres akademisches Schicksal waren verknüpft mit den Schwierigkeiten, die erste Stelle an der juristischen Fakultät zu füllen, die Professur für Staats- und Internationales Recht. Als im Jahr 1823 Professor Lampe verstarb, wollte der damalige Dekan Dabelow diese Position von Rektor Ewers besetzt sehen. Da Ewers ablehnte, planten die guten Kollegen und Freunde Dabelow und Neumann, den politischen Teil solle ein Ausländer als ordentlicher Professor unterrichten und den rechtswissenschaftlichen Teil Bröcker als außerordentlicher Professor. Diese Lösung hätte Bunge eine ideale Startposition auf dem Gebiet des Provinzialrechts verschafft. Er befand sich damals in einer privilegierten Lage im Vergleich zum 1825 ernannten außerordentlichen Professor für Provinzialrecht Bröcker. 1826 gab Dekan Dabelow eine Unterrichtskonzeption für das Provinzialrecht bei dem Privatdozenten Bunge (damals 24 Jahre alt) in Auftrag, aber vergaß, Bröcker (42 Jahre alt) um seine Meinung zu fragen. Dies sollte erklären, warum Bröcker über Dabelows Verhalten beleidigt war. Doch Dabelows Plan, wie wir wissen, erfüllte sich anfangs nicht und Bunges Situation blieb schwierig. Bis zum Tode Ewers’ 1830 konnte er nur als Dozent arbeiten und parallel dazu als Jurist in der Stadt Tartu79.

Von 1826 bis 1830 befand sich die hervorgehobenste juristische Professur aber in der Hand von Rektor Ewers. Diese Jahre waren weder für die Fakultät, noch für Ewers besonders leicht. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend und es bestand keine Hoffnung auf Besserung. Um aus der Sicht Bunges diese Jahre objektiv zu bewerten, müssen wir kurzzeitig vergessen, was er später wurde. Im Zusammenhang mit der Situation in Livland muss auch Bunges Herkunft berücksichtigt werden. War der Sohn eines nach Russland eingewanderten Apothekers ein ausreichend solider Kandidat, dem 1826 die für die örtliche Rechtspraxis wichtigste Professur anvertraut werden konnte?80 Es ist klar, dass viele damals noch daran zweifelten. Von daher nahm Bunge das Unterrichtsjahr 1830/1831mit wechselhaften Gefühlen auf, denn plötzlich waren alle Hürden für die Hochschulkarriere beseitigt. Der bisherige Rektor war tot und der Kuratorzum Bildungsminister des Russischen Reiches befördert worden81.

Im Mai 1830 betonte der neue Kurator der Universität C. M. Pahlen, dass er plane, Bunge möglichst schnell zum neuen Professor für Provinzialrecht zu machen82. Nach Pahlens Auffassung habe Bunge den Posten schon lange verdient und er solle sein Amt als Tartuer Ratsherr niederlegen. Die lange erwartete Bestätigung über seine Ernennung zuerst als außerordentlicher und dann als ordentlicher Professor erhielt Bunge im Laufe eines Jahres. Hierin kann geradezu der Versuch der Fakultät gesehen werden, das Bunge zugefügte Unrecht wieder gutzumachen. Die Unterstützung der Fakultät im Akademischen Konzil der Universität sicherte ihm der Dekan, sein Freund und Schicksalsgenosse Professor von Reutz, ein Schüler Neumanns.

Zum Abschluss dieser Episode muss erwähnt werden, dass der Stand der Fakultät nach dem Skandal des Jahres 1816 und wegen diverser Missverständnisse bei der Berufung von Professoren in den folgenden Jahren sehr schwer war und alle halbwegs wichtigen Entscheidungen mit großer Vorsicht und langsam getroffen wurden.

4.6. Als Professor an der Universität Tartu (1831–1842)

Wie oben bereits erwähnt, hatte Bunge schon fünf Jahre vor der Berufung die Möglichkeit besessen, seine Überlegung zum Unterricht des Provinzialrechts zu unterbreiten83. 1826 glaubte er, dass dem örtlichen Recht eine zentrale Rolle im Stundenplan zustehe. Damit sollten andere Disziplinen seiner Auffassung nach in ein einheitliches System integriert werden. Vorlesungen der Rechtsgeschichte als erster und wichtigster Bestandteil des Provinzialrechts sollten eine Integrationsfunktion für die Disziplinen dieses Rechts übernehmen. Bunge versuchte auch beim Unterricht des bisherigen Provinzialrechts ein sicheres System zu errichten. Dafür musste der Kurs in zwei Teile unterteilt werden: den historischen und den dogmatischen. Der historische Teil sollte die Wissensgrundlage der zukünftigen Juristen bilden, auf der es möglich war, das positive geltende Recht zu verstehen. Bunges Vorstellungen vom Unterricht der Rechtsgeschichte unterschieden sich beispielsweise von jenen seines Vorgängers Professor Müthel und diese Behandlung kann als eine kulturelle Einordnung der Rechtsgeschichte verstanden werden. Laut Bunge sollte die Rechtsgeschichte sowohl die äußere als auch die innere Geschichte des Rechts und damit verknüpft die Entwicklung der Gesellschaftsordnung, der Religion sowie der Kultur umfassen.

Bunge musste schon als junger Privatdozent darüber nachdenken und entscheiden, ob er weiterhin die Geschichte des Provinzialrechts in drei Kursen (die Geschichte des Estländischen-, Livländischen- und Kurländischen örtlichen Provinzialrechts) unterrichten sollte oder waren die drei Veranstaltungen zu vereinen. Darin bestand eine wichtige Frage vom Standpunkt der Unterrichtsmethodik. Bunge befand, dass die historischen Gemeinsamkeiten und die Zusammengehörigkeit der drei Provinzen dennoch größer waren, als die Unterschiede der geschichtlichen Entwicklung und dass es möglich war, die drei Kurse zu vereinen.

Anders als die Rechtsgeschichte musste die Dogmatik des Provinzialrechts nach Bunges Auffassung aber getrennt unterrichtet werden. Doch hier sollte die Lehrkraft entscheiden, ob dies als eigene Veranstaltung zu geschehen habe oder die örtlichen Besonderheiten im Rahmen der Vorlesungen zum Römischen, Deutschen oder Russischen Rechts zu behandeln waren. Der Kurs über Provinzialrecht sollte nach Bunge in zwei Teile gegliedert werden: einen theoretischen und einen praktischen (materielles und formales Recht). In den theoretischen Bereich fielen Privat-, Staats-, Verwaltungs-, Kameral-, Handels-, Kriminal- und Kirchenrecht. Den Kern des praktischen Teils bildeten aber Prozessrecht bzw. Prozesslehre. Für Bunge wie für seine damaligen Kollegen gehörte zum Prozessrecht in erster Linie der Zivilprozess, wobei der Strafprozess zusammen mit dem materiellen Kriminalrecht zu unterrichten sei.

Bunge teilte den Unterricht des örtlichen Provinzialrechts in drei Bereiche auf:

a) Fächer, die für jede Provinz (Gouvernement) getrennt zu unterrichten waren: Privat-, Zivilprozess- und Polizeirecht,

b) Inhalte, die gemeinsam vorgestellt werden können: Rechtsgeschichte, Staats- und Verwaltungsrecht,

c) Fächer, die keiner eigenen Veranstaltungen bedurften, sondern als Bestandteil des Russischen oder des Allgemeinen Rechts zu vermitteln waren: Kameral-, Handels- und Strafrecht als Teil der Veranstaltungen des Russischen Rechts und provinziales Kirchenrecht im Rahmen des Allgemeinen Kirchenrechts.

Bunge sah ein neues Fach als Erneuerung bisheriger Praktiken vor: die Einführung in das geltende Provinzialrecht. Dies sollte den Studenten den Übergang vom historischen zum dogmatischen Provinzialrecht erleichtern und die Anzahl der nötigen Anzahl einführender Vorlesungen in die Dogmatik verringern.

Es ist bemerkenswert, dass sich gerade in dieser Zeit wichtige Umbrüche im Leben des 29 Jahre alten Bunge ereigneten. Erstens gab er zu, dass sich nach dem Tode Professor Dabelows seine wissenschaftlichen Ansichten gewandelt hatten. Bunge stellte fest, er sei durch die Lektüre von Professor F. A. Bieners Schriften zur Historischen Schule gekommen. Dabei erreichte er auch die fast zwanzig Jahre alte Schrift Friedrich Carl von Savignys Vom Beruf unser Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Heidelberg 1814). Deshalb soll Bunge als junger Professor ein glühender Befürworter der Historischen Schule geworden sein84.

Bunges Wechsel der wissenschaftlichen Schule und seine tiefe Anerkennung für die Werke des Rektors der Berliner Universität, Savigny, passt hervorragend zu seiner zukünftigen Tätigkeit in St. Petersburg. Die führenden Köpfe der Kodifizierung hatten damals anscheinend auch persönlich Kontakt mit Savigny. In Savignys publiziertem Schriftwechsel findet sich beispielsweise ein Hinweis auf ein Zusammentreffen mit Graf Michail Speranski85. Diese Verbindung zwischen Berlin und St. Petersburg müsste gründlich erforscht werden, denn gerade in jenen Jahren (1827–1842) wurde aus St. Petersburg eine große Anzahl der späteren jüngeren Generation von Juristen des Zarenreichs zur Ausbildung nach Deutschland geschickt.

Wenn oben auf die Verzögerung bei der Ernennung Bunges zum Professor für Provinzialrecht ausführlich hingewiesen wurde, dann liefert seine Autobiografie einen Hinweis darauf, was im konkreten historischen Kontext eine bestimmte Aufregung in bezug auf seine Tätigkeit in Est-, Liv- und Kurland erregen konnte. Er gab Jahre später zu, dass er unter dem Einfluss Dabelows bezüglich der Einstellung gegenüber der Historischen Schule manch einen fehlerhaften Standpunkt vertrat. So glaubte er an die Möglichkeit eines einheitlichen Provinzialrechts, die Chance das Schwedische Landrecht in Livland einzuführen usw86. Der Beginn des Siegeszugs der HistorischenSchule in der juristischen Fakultät der Universität Tartu muss noch gründlicher untersucht werden, doch es erscheint offensichtlich, dass sich Bunges Ansichten als Professor sehr stark änderten87.

Es besteht kein Zweifel, dass in der Umsetzung von Bunges frühen Ideen der Kodifizierung in den Ostseeprovinzen eine große Gefahr gesehen wurde, die den Baltischen Sonderstatus im Russischen Imperium gefährdete. Als Bunge 1831 zum ordentlichen Professor der juristischen Fakultät wurde, waren Männer mit seiner Vorbereitung und seinen Ansichten nun als Befürworter der Historischen Schule hier besonders nötig. Daher galt für ihn sicherlich, dass er sich als Professor als richtiger Mann am richtigen Ort befand. Das Schicksal wollte es, dass für Bunge sobald er eine sichere akademische Position in Tartu erreicht hatte, neue Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung in der Hauptstadt St. Petersburg entstanden.

1 L.V.C. Casso (1865–1914) ist eine interessante und oftmals gegensätzliche Persön-lichkeit in der Geschichte der juristischen Fakultät der Universität Dorpat/Tartu. Er war ein begabter Wissenschaftler, der es verstand, im Russischen Imperium eine politische Karriere zu machen, um am Ende seines Lebens gar zum Bildungsminister des Imperiums aufzusteigen. Sein kurzer Lebensweg von nur 49 Jahren gibt dieser Tatsache weitere Schattierungen. Heutige Wissenschaftshistoriker sollten wissen, dass 1999 seine Dissertationsschrift aus dem Jahre 1898, „Ponjatie o zaloge v sovremennom prave“, erneut veröffentlicht wurde. Wie kann ein in Paris geborener Mensch griechisch-rumänischer Herkunft und griechisch-orthodoxer Konfession eingeordnet werden, der sich im russischen Staatsdienst befand? Sicherlich ist von Bedeutung, in welchem Kulturraum der Wissenschaftler angenommen wurde. In Russland scheint Casso als russischer Jurist nun endgültig akzeptiert. Wie die Lage in Griechenland, Rumänien oder Moldau ist, kann ich nicht beurteilen. Für die Universität Tartu wird er anscheinend niemals zu einem estnischen Juristen, denn seine Schriften haben bis heute die Sprachgrenze nicht überschritten. Auch haben estnische Juristen seine Schriften bis jetzt noch nicht als dem estnischen Kulturraum zugehörig anerkannt. Natürlich bleibt er in der Geschichte der Universität Tartu verzeichnet als einer der vielen Ausländer, die dort als Wissenschaftler Anerkennung fanden und Studenten unterrichteten. In bezug auf Casso handelt es sich um einen interessanten Fall, der sich an der Universität Tartu über lange Zeit wiederholte. Er nahm sein Jurastudium in Paris an der École de droit auf, setzte es in Heidelberg an der juristischen Fakultät fort (an der gleichen Universität promovierte auch Fr. G von Bunge) und anschließend in Berlin (der erste Rektor dort war der bekannte Jurist Savigny). 1899 promovierte er in Berlin. Damals studierten viele zukünftige Jura-Professoren des Russischen Imperiums Römisches Recht in Berlin. Nachdem er als Lehrkraft an der Universität Tartu ins Russische Reich gekommen war, wurde Cassos Doktortitel nicht anerkannt und er musste erneut das Magisterexamen ablegen und eine Magisterarbeit schreiben, die eine Weiterent-wicklung der Berliner Dissertation war. Dies spricht womöglich für die Qualität der damaligen russischen Magisterarbeiten. Schließlich schrieb und verteidigte er eine weitere Doktorarbeit (1898 in Kiev). Wenn die Geschichte der Universität Tartu in einem größeren Zusammenhang betrachtet wird, dann ereilte den zukünftigen Pro-fessor für Römisches Recht, Ernst Ein (1898–1956), eine ähnliches Schicksal. Er musste 1932 in Tartu erneut seine Doktorarbeit verteidigen, die er mit dem bekannten Experten Bonfant als Doktorvater in Rom verfasst hatte. Es sei noch erwähnt, dass die Universität Tartu auch im 21. Jahrhundert juristische Promotionen der Kieler oder Berliner Universitäten nicht als gleichwertig mit dem Tartuer Abschluss anerkennt, un-geachtet der Tatsache, dass die dortigen weltbekannten Professoren die Dissertation betreut und akzeptiert haben. Casso, der in Westeuropa ausgebildet wurde, kannte diese Sitte, die in Tartu umgesetzt wurde, dass jeder neu berufene Professor über seinen Vorgänger schreiben musste. Daher sind Cassos Arbeiten über Fr. G. von Bunge (besonders 1897) aus dieser akademischen Tradition heraus verständlich. Cassos Schicksal scheint auch eine Probe für unsere jüngeren Historiker zu sein, die in ihren Dissertationen sein Werk künftig gesondert analysieren sollten. Momentan scheint der deutsche Historiker Karsten Brüggemann recht zu haben, der behauptet, dass auch die jüngeren estnischen Historiker, die selbst sehr kritisch gegenüber der älteren Historikergeneration waren, noch einen langen Weg zurücklegen müssen gemäss der neutralen Einstellung ihrer westeuropäischen Kollegen und eine so ge-nannte post-post-koloniale Geschichtsschreibung aufzunehmen. Laut Brüggemann ist es wichtig, dass die jüngere Generation die richtige Richtung einschlägt (vgl. K. Brüggemann. Rahvusliku vaenlasekuju demontaaþist ehk Carl Schirren kui Eesti iseseisvuse rajaja? Märkusi Jaan Unduski “metahistooriliste þestide“ kohta, in: Tuna (2002), Nr. 3, S. 93–98).

2 Vgl. L. A. Kasso. Obzor ostzeiskogo graþdanskogo prava. Posobie k lekcijam. I: Istorija istoènikov Ostzeiskogo graþdanskogo prava. Jurjev 1894 (zweite Auflage 1896); L. A. Kasso. F. G von Bunge i ostzeiskoje graþdanskoe pravo, in: þurnal Ministerstva Justicii (Oktjabr 1897). St. Petersburg 1897, S. 19f.

3 [N. Bunge.]. Istorièeskie svedenija o semeijstve Bunge v Rossii. Kiev 1901. Auch Erik Amburger schenkt dieser Arbeit Aufmerksamkeit (vgl.. E. Amburger. Die Geschichtsschreibung an der Universität Dorpat in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Geschichte der deutschbaltischen Geschichtsschreibung. Hrsg. von Georg von Rauch. Köln-Wien: Böhlau 1986, S. 95).

4 O. Greiffenhagen. Jooni Tallinna Linnaarhiivi ajaloost, in: Viiskümmend aastat teaduslikku tööd Tallinna Linnaarhiivis. Tallinn 1933, S. 7f.

5 P. Järvelaid, L. Leesment. Tartu ülikooli õigusteaduskonnast jadekaanidest aastail 1802–1918, in: Nõukogude Õigus (1981), Nr. 4, S. 262–267, Nr. 5, S. 353–357.

6 L. Leesment, A. Uustal. Õigusteadus, in: Tartu ülikooli ajalugu. 2. Bd. (1798–1918). Hrsg. von K. Siilivask. Tallinn: Eesti Raamat 1982, S. 171f.

7 Vgl. P. Järvelaid.. Friedrich Georg von Bunge mälestuspäev, in: Nõukogude Õigus (1987), Nr. 3, S. 199. Von Anfang an planten die Organisatoren, Fr. G. von Bunges Tätigkeit umfangreich zu gedenken. Deshalb wurde auch der Dozent für Rechtsgeschichte der Universität Lettlands, Romans Apsitis (geb. 1939) aus Riga eingeladen. 1987 war es für die Organisatoren des Seminars, das in den Räumen des Lehrstuhls für Staats- und Rechtstheorie und Geschichte der Staatlichen Universität Tartu stattfand, unmöglich, einen größeren Kreis internationaler Experten einzuladen.

8 E. Amburger. Die Geschichtsschreibung an der Universität Dorpat in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Geschichte der deutschbaltischen Geschichtsschreibung. Hrsg. von Georg von Rauch. Köln-Wien: Böhlau, 1986, S. 89–102. (über Bunge ausführlicher S. 95–98).

9 P. Järvelaid. Friedrich Georg von Bunge (1802–1897) – 190, in: Eesti Jurist (1992), Nr 2, S. 148–151. Der Beitrag erschien auch auf Russisch (Jurist Estonii (1992), Nr. 2, S. 160–164). Selbstverständlich wurde über Fr. G. von Bunge auch in der historischen Übersicht der juristischen Fakultät der Universität Tartu geschrieben (vgl. P. Järvelaid.. 360 aastat Tartu ülikooli õigusteaduskonda (II), in: Eesti Jurist (1992), Nr. 2, S. 157).

10 M. Luts. Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) meetodi- ja süsteemiõpetus. Tartu: Fontes Iuris 1994.

11 Eesti ajalugu elulugudes. 101 tähtsat eestlast. Hrsg. von S. Vahtre. Tallinn: Olion 1997. Diese Arbeit hatte Vorbildcharakter, anschließend begann man, in Estland personifizierte historische Übersichten zu verfassen, wie beispielsweise „100 20. sajandi olulisema eestlase raamat” (Die 100 wichtigsten Esten des 20. Jahrhunderts) u.a.

12 An dieser Stelle kann die estnische Übersetzung von Aron Gureviè’ Buch „Das Weltbild des mittelalterliche Menschen” (Keskaja inimese maailmapilt. Tallinn: Kunst 1992) im Jahr 1992 als Wendepunkt gelten. Bis heute ist eine ganze Reihe wichtiger Werke erschienen: G. Duby.. Giullaume le Marechal ehk maailma parim rüütel. Tallinn: Varrak 1997; Keskaja inimene. Hrsg. von J. Le Goff. Tallinn: Avita, 2002; Barokiaja inimene. Tallinn u.a.

13 M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus. Tartu: Tartu Ülikooli Kirjastus 2000, S. 214.

14 M. Turtola. President Konstantin Päts. Eesti ja Soome teed. Tallinn: Tänapäev 2003.

15 Ü. Must. Eesti ajalooteaduse 1990. aastatel. Stsientomeetriline analüüs, in: Kleio. Ajaloo Ajakiri (1997), Nr. 4 (22), S. 3–11.

16 Ebd., S. 9.

17 P. Järvelaid. Vaimude tund Eesti õigusteaduses jätkub, in: Akadeemia (1992), Nr. 11, S. 2413–2417.

18 Vgl. P. Pillak. Friedrich Georg von Bunge – 200 in: Tuna (2002), Nr. 2, S. 144ff.

19 Professor Karl Wilhelm von Seeler (1861–1925) studierte an der Universität Tartu in den Jahren 1882-1886, setzte die Ausbildung in Berlin fort (1887–1890); war Lehrkraft in Tartu (1891-1895), anschließend Professor in Charkov, Kiev, Berlin und St. Petersburg sowie 1920-1925 wieder Professor für Römisches Recht an der Universität Tartu (vgl. J. Uluots. Professor dr. jur. Wilhelm Seeler: [Mälestuseks], in: Õigus (1925), Nr. 7, S. 161ff.; J. U. Professor Dr. jur. Vilhelm Seeler: [Nekroloog], in: Üliõpilasleht (1925), Nr. 12, S. 258ff.; L. Leesment. In memoriam: [Karl Wilhelm von Seeler], in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abt. 47 (1927), S. 582f.

20 L. Leesment. Über das Alter des Livländischen Rechtsspiegels, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. 50 (1930). Germanistische Abt., S. 171–179; L. Leesment. Abweichungen des Livländischen Rechtsspiegels vom Sachsenspiegel, in: Verhandlungen der Gelehrten Estnischen Gesellschaft (1938), Bd. 30, S. 348–358.

21 L. Leesment. “Livonskaja Pravda“, in: Istorièeskij Arhiv, Moskau 1951, Bd. 8, S. 203–208; L. Leesment. “Russkaja Pravda“ ja Vana-Liivimaa õiguse kokkupuuted, in: Nõukogude Õigus (1968), Nr. 6, S. 340f.; L. Leesment.. Meie esimene peaaegu et koodeks, in: Nõukogude Õigus (1969), Nr. 2, S. 114.

22 Dass 1951 in Moskau in einer der wichtigsten historischen Zeitschriften der Sowjetunion, dem Istorièeskij Arhiv, der Aufsatz von Leo Leesment erscheinen konnte, stellte seinerseits ein Kuriosum dar. Zum Zeitpunkt des Erscheinens saß Leesment schon als „Volksfeind“ in einem sibirischen Gefangenenlager, dem der Professorentitel der Universität Tartu aberkannt worden war. Doch Russland war so groß, dass die Moskauer Redaktion anfangs nicht wusste, was mit ihrem Autor aus Tartu geschehen war. Später trauten sich aber die Redaktionsmitglieder im Interesse der eigenen Sicherheit nicht zuzugeben, dass sie den Aufsatz eines baltischen Nationalisten und Volksfeindes veröffentlicht hatten. Dieser Beitrag Leesments wurde später von einer Reihe von sowjetischen Historikern, die sich mit dieser Periode beschäftigten, beachtet, die nach 1958 einen wissenschaftlichen Kontakt mit Leesment suchten und einen Schriftwechsel aufnahmen. Es sei erwähnt, dass wegen der „Nachlässigkeit“ der Sicherheitsorgane vergessen wurde, Leesment den Doktortitel abzuerkennen, den er 1932 in Tartu erhalten hatte und der 1945 von den sowjetischen Machthabern anerkannt wurde. Deshalb musste Leesment nach seiner Rückkehr aus Sibirien nicht darum betteln, den Titel zurückzuerhalten. Er wurde zwar nicht wieder in seine Professur eingesetzt, doch sein Doktortitel wurde von den Machthabern, die ihn nach Sibirien verschleppen ließen, nicht angefochten.

23 E. L. Nazarova. “Livonskie Pravdy“ kak istorièeskij istoènik, in: Drevneiðie gosudarstva na territorii SSSR. Materialy i issledovanija. 1979 god. Moskva: Nauka 1980, S. 5–218.

24 P. Raudkivi.. Maapäeva kujunemine. Peatükk Liivimaa 14.-15. sajandi ajaloost. Tallinn 1991; siehe auch die Rezensionen: L. Jatruseva. Väitekiri Vana-Liivimaa poliitilisest ajaloost, in: Kleio (1989), S. 139f.; T. Lukas. Septembris ilmus Priit Raudkivi raamat “Maapäeva kujunemine”, in: Postimees vom 30. Dezember 1991, S 5; P. Järvelaid. Uurimus seisuslike esindusorganite ajaloost, in: Akadeemia (1992), Nr. 3, S. 620–623.

25 Die neuesten Forschungen belegen, dass in der Behandlung junger Wissenschaftler Bunge häufig zu einer rückständigen Persönlichkeit mutiert, die von den heutigen Fragestellungen der zahlenmäßig begrenzten Schule relativ wenig versteht. Wenn man kritisch sein möchte, dann kann dieser Forschungsrichtung vorgeworfen werden, sie wolle eine neue Geschichte konstruieren. Die Angelegenheit übertreibend, kann gesagt werden, dass die Forscher dermaßen in ihr Forschungssubjekt und –objekt vertieft sind, dass sie nicht bemerken, dass eine konkrete Persönlichkeit – Savigny – für die Juristen des 19. Jahrhunderts den Mittelpunkt des Universums gestellt wurde. Während ich selber die Forschungsarbeiten dieser Schule hoch einschätze, enthalte ich mich kritischer Übertreibungen. Denn die von diesen Forschern geschaffene wissenschaftliche Welt würden die zeitgenössischen Juristen des 19. Jahrhunderts sicherlich nicht wiedererkennen. Geschichte kann aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden und darin besteht ihr Charme, aber momentan muss betont werden, dass ungeachtet der Forschungsarbeit zahlreicher Juristen, eine Monografie über Bunge als schöpferische und intellektuelle Persönlichkeit, die ihn in den Mittelpunkt stellt, noch ungeschrieben ist.

26 Tartu Ülikooli audoktorid ja auliikmed 1803–1997. Tartu: Tartu Ülikooli Kirjastus 1997, S. 99.

27 Bunge, Fr. G. von, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). Hrsg. von Adalbert Erler und Ekkerhard Kaufmann. Mitbegründet von Wolfgang Stammler. Berlin: Erich Schmidt Verlag 1971, Bd. 1, S. 540; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte. Hrsg. von Helmut Coing. München: C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung 1982, Bd. 3, Zweiter Teilband, S. 2088; M. Silnizki. Geschichte des gelehrten Rechts in Russland. Jurisprudencija an den Universitäten des Russischen Reiches 1700–1835. Frankfurt am Main: Vittorio Klostermann 1997, S. 416f.

28 Geschichte der deutschbaltischen Geschichtsschreibung. Hrsg. von Georg von Rauch. Köln-Wien: Böhlau Verlag, 1986, S. 95ff.; Eesti ajakirjanduse teed ja ristteed. Eesti ajakirjanduse arengust (XVII sajandist XX sajandini). Tartu-Tallinn 1994, S. 283.

29 Professor Michael Stolleis beispielsweise hat interessante Ansätze zur Erforschung des 19. Jahrhunderts entwickelt. Auch in der Ideengeschichte sollte die langfristige Entwicklungsperspektive auf mehreren Ebenen betrachtet werden und ebenso die unterschiedliche Geschwindigkeit der Entwicklung (vgl. M. Stolleis. Der lange Abschied vom 19. Jahrhundert. Die Zäsur von 1914 aus rechtshistorischen Perspektive. Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 22. Januar 1997. Berlin-New York: Walter de Gruyter 1997. (Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. Heft 150)). Da Bunges Leben praktisch während des gesamten 19. Jahrhunderts andauerte, lässt sich in seiner Lebensgeschichte das von Stolleis erwähnte Phänomen verfolgen.

30 Die Untersuchung des Lebens der Brüder Bunge, besonders ihre Kindheit, durch die gemeinsame Arbeit von Historikern, Rechtshistorikern und Experten für die Geschichte der Naturwissenschaften könnte viel Neues zu unserem Wissen über die Wissenschaftsgeschichte des 19. Jahrhunderts beitragen. Das Phänomen der Brüder Bunge ist es auf jeden Fall wert, untersucht zu werden.

31 Siehe Bunges Autobiographie, S. 7.

32 Friedrich Georgs ein Jahr jüngerer Bruder Alexander Georg (1803–1890) wurde Jahre später ein bekannter Arzt und Naturwissenschaftler. Der jüngere Bunge ist in die Wissenschaftsgeschichte eingegangen mit der Systematisierung von Pflanzen als Begründer der geografisch-morphologischen Methode. Der zukünftige wirkliche Geheime Staatsrat des Russischen Reiches war von 1833 bis 1836 außerordentlicher Professor für Botanik an der Universität Kazan, von 1836 bis 1867 Professor für Botanik an der Universität Tartu und Direktor des Botanischen Gartens. 1875 wurde Alexander von Bunge Ehrenmitglied der Universität Tartu und Mitglied der Akademie der Wissenschaften zuerst als korrespondierendes Mitglied der St. Petersburger Akademie, später als Ehrenmitglied. Er wurde auch in die Royal Society, in die Londoner und die Edinburgher Botanische Gesellschaft, in die Landwirtschaftliche Gesellschaft usw. aufgenommen.

33 Siehe Bunges Autobiographie, S. 5.

34 Friedrich Georg wurde am 13. März 1802 und Alexander Georg am 6. Oktober 1803 geboren.

35 Siehe Bunges Autobiographie, S. 8.

36 In der deutschsprachigen Literatur ist eine der neuesten Biografien G. Ewers’ folgende: A. Meduschevskij. Evers, Johann Gustav, in: Juristen. Ein biographisches Lexikon. Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert. Hrsg. von M. Stolleis. München: Verlag C. H. Beck 1995, S. 194f. Doch die letztere Kurzbiografie erinnert uns an Eines, ungeachtet der allgemeinen Bekanntheit in der Rechtsgeschichte wie in der allgemeinen Geschichte fehlt bis heute eine umfassende Biografie. Dies wäre eine Aufgabe für die Experten an der Universität Tartu, nämlich für die internationale Leserschaft eine solide Biografie des Rektors Ewers zu verfassen.

37 Laut A. Thibaut war in allen deutschen Staaten eine einheitliche Gesetzessammlung vonnöten, die sowohl Privat-, Kriminal- und Prozessrecht umfasste. Um diesen Wunsch in den weiteren Zusammenhang einzuordnen, muss erwähnt werden, dass er erst während der Reformen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfüllt wurde. Das 1896 angenommene Bürgerliche Gesetzbuch trat erst am 1. Januar 1900 in kraft.

38 Heutige Juristen, die am Anfang des 21. Jahrhunderts eine Lösung für das Problem der Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union suchen, sind nicht so positiv gegenüber dem deutschen Rechtssystem eingestellt, wenn es vom Standpunkt der Unifizierung betrachtet wird. Auch Nichthistorikern ist klar, dass das Rad der Geschichte nicht zurückgedreht werden kann. Doch zwischenzeitlich wird darüber nachgedacht, wie sich das europäische Recht entwickelt hätte, wenn Deutschland den von Thibaut vorgeschlagenen Weg gegangen wäre. Nicht nur die europäische Rechtslandschaft, sondern auch die Rechtswissenschaft hätte heute ein anderes Antlitz. Doch dabei handelt es sich um eine Spekulation, die sich Wissenschaftler zwischendurch erlauben dürfen.

39 M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 87.

40 Bei der Wiedereröffnung der Universität Tartu im Jahr 1802 galt im Russischen Reich noch das Verbot Ausländer junge Leute unterrichten zu lassen, das aus der Zeit der Französischen Revolution stammte. Daher konnte die als deutschsprachige Hoch-schule gegründete Universität vor dem Studienjahr 1819/1820 keine ausländischen Ju-risten an ihre rechtwissenschaftliche Fakultät berufen. Eine Ausnahme galt für jene Ausländer, die bereits vor dem Revolutionsjahr 1789 im Russischen Reich gelebt hatten.

41 Auf dieses Dilemma weist auch M. Luts hin (vgl. M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 109).

42 Vgl. Chr. Chr. Dabelow. Ueber die Juristen-Fakultät zu Dorpat, in: Jahrbuch für Rechtsgelehrte in Russland. Hrsg. von E. G. Bröcker. Riga: Häcker 1822, Bd. 1, S. 306.

43 P. Järvelaid, L. Leppik, O. Teder. Die historische Rechtsschule Russlands und Professor Neumann, in: Steinbrücke: Estnische Historische Zeitschrift, Nr 1. Tartu 1998, S. 199–218.

44 Über die Schüler Chr. Chr. Dabelows wie auch Daniel Nettelbaldts (1719–1791) schrieb der bekannte deutsche Rechtshistoriker Franz von Wieacker (vgl. F. Wieacker. Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Aufl. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1967, S. 321). Der Professor für Rechtsgeschichte der Universität Turku/Åbo, Lars Björne, widmete Dabelows Lehren und Forschungen in seiner Untersuchung sogar einen eigenen Paragrafen (vgl. L. Björne. Deutsche Rechtssysteme im 18. und 19. Jahrhundert. Ebelsbach:Verlag Rolf Gremer 1984, S. 42ff.).

45 W. Greiffenhagen. Dr. jur. Friedrich Georg v. Bunge. Reval: Verlag von Franz Kluge 1891, S. 8.

46 Ch. Ch. Dabelow war ein Rechtswissenschaftler, der sich aktiv in die zeitgenössische wissenschaftliche Polemik einmischte und seine Opponenten scharf kritisierte. Dabelow zählte zu den deutschen Juristen, die Savignys Staatslehre angriffen. Die Kritik war weit gefasst, so dass sie selbst in den Feuilletons der Tagespresse und auf den Bühnen der Berliner Kabaretts auftauchte. In einem kritischen Traktat aus dem Jahr 1810 schrieb Dabelow, dass Savignys Buch zahlreiche neue Entdeckungen enthalte, an welche die Römer noch nicht dachten und die gegen den Sinn des römischen Rechts liefen. Dies griff Savignys Selbstwertgefühl heftig an. Savignys bedeutendere Schüler interpretierten Dabelows Kritik als einen „beschämenden Angriff“ auf ihren Lehrer. M. Luts suchte den Grund, warum Bunge in seiner Autobiografie schreibt, dass er bis zum Tod Dabelows die Ideen Savignys nicht unterstützte, in den Ansichten seines Lehrers. Es erscheint nicht unlogisch anzunehmen, dass in Tartu unter den Schülern Dabelows eine durch die Autorität des Lehrers gestützte Auffassung vorherrschte, dass den Arbeiten Savignys keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Savigny äußerte sich seinen Schülern gegenüber über Dabelow dahingehend, dass er „seine Arbeiten nur durchblättere aber sicherlich niemals lesen werde“. Dann ist zu vermuten, dass Dabelow in Tartu ebenso über Savigny sprach. Damit muss sich Bunge in seiner Autobiografie über die Lektüre Savignys keinesfalls täuschen. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass Savignys Name in den Veranstaltungen anderer Professoren gefallen und ihm bekannt war (näheres über den Streit zwischen Savigny und Dabelow siehe M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 56f.).

47 Über Professor J. G. Neumann vgl. P. Järvelaid, L. Leppik Vene õigusajaloo koolkond Tartus ja professor Neumann, in: Kleio: Ajaloo Ajakiri (1997), Nr. 4, S. 12–22.

48 Professor Wilhelm Snells (1789–1851) wissenschaftliche Karriere setzte sich nach der Flucht aus Russland in die Schweiz fort. Er war Professor in Basel, Zürich und Bern, an der letzteren Hochschule auch Rektor.

49 Siehe M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 110f.

50 Eine derartige Unterrichtsmethode, dass Studenten einen persönlichen Mentor haben, ist in Oxford und Cambridge bis heute erhalten geblieben. In Tartu wurde diese Methode auch für die Hörer des Professoren-instituts eingesetzt. An der Arbeit des Instituts beteiligte sich Bunge aktiv.

51 Parallel zu Bunge bildete die juristische Fakultät in Tartu damals noch Alexander Magnus Frommhold von Reutz (1799–1862) aus, der von Professor Neumann betreut wurde. Reutz wurde später Professor in Tartu, den die Russische Akademie der Wissenschaften ebenso wie Bunge mit ihrem wichtigsten Preis auszeichnete, der Demidov-Prämie. Als Reutz Dekan der juristischen Fakultät in Tartu war, wurde auf seinen Vorschlag hin Bunge am 11. September 1831 zum außerordentlichen Professor für Provinzialrecht ernannt.

52 Dieser Unterrichtsstil ist leider bis heute an einigen Hochschulen im ehemaligen Ostblock verbreitet. Seda võiks lisada, sest kahjuks TÜs ja mujal õpetavad tänapäeval palju niiviisi.

53 Ausführlicher über den Plan der Gründung des Seminars siehe M. Luts.Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteaduses, S. 111f.

54 Wenn wir nicht wüssten, dass dies alles am Anfang des 19. Jahrhunderts geschah, dann könnte man glauben, es handelte sich um eine heutzutage angesichts der estnischen Verhältnisse noch nicht realisierte Idee.

55 Bunges Autobiographie, S. 10.

56 Bunge schreibt in seiner Autobiografie, dass er schon 1819 begann, an der preisgekrönten Arbeit zu schreiben, doch er beendete sie nicht zeitgemäß, um sie 1820 vorzustellen. Darum setzte er die Arbeit im folgenden Jahr fort. Abgeschlossen wurde die Schrift erst im November 1821. Nachdem er den Preis erhalten hatte, soll ihm die Preiskommission gesagt haben, dass wenn er die letzten beiden Kapitel noch weiter entwickle, dann könne man der Arbeit auch eine Goldmedaille verleihen (Bunges Autobiographie, S. 9). Bunge selber begründet in seiner Autobiografie, dass er diesen Vorschlag nicht umsetzte, weil sein Hauptinteresse 1821 darin bestand, das Studium abzuschließen. So blieben die letzten Kapitel unvollendet und die Arbeit wurde nicht publiziert.

57 F. G. von. Bunge. Wie, und nach welchen Regeln müssen die in Livland geltenden Gesetze interpretiert werden? Ein provinzialrechtlicher Versuch. Dorpat: Akademische Buchhandlung 1822, 32 S.

58 Darauf weist auch Luts hin (vgl. M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 133).

59 Vgl. in estnischer Sprache zu diesem Thema M. Luts. Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) meetodi- ja süsteemiõpetus, S. 36–41.

60 Vgl. M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 106f.

61 Anton Friedrich Justus Thibaut (AD 1772–1840) in seinen Selbstzeugnissen und Briefen. Teil 2: Briefwechsel. Hrsg. von R. Polley. Frankfurt am Main u.a.: Lang, 1982, S. 397–401.

62 Bunges Autobiographie, S. 10.

63 Wenn wir uns an die Frage Dabelows an seine Kollegen erinnern: „Warum haben die Herren Professoren denn keine Lehrbücher geschrieben und verfassen keine?“ Dann handelt es im Falle des Dabelow-Schülers Bunge um einen Professor der neuen Generation, der während seiner gesamten Zeit an der Universität Tartu besonderen Wert auf die umgehende Veröffentlichung der Skripte seiner Veranstaltungen legte.

64 F. G. von Bunge, Wie, und nach welchen Regeln müssen die in Livland geltenden Gesetze interpretiert werden? Ein provinzialrechtlichen Versuch. Dorpat: Akademische Buchhandlung 1822. 32 S.

65 F. G. von Bunge. Chronologisches Repertorium der russischen Gesetze und Verordnungen für Liv-, Esth- und Curland. Bd. 1 (1710–1762). Dorpat: Sticinsky 1823; F. G. von Bunge. Chronologisches Repertorium der russischen Gesetze und Verordnungen für Liv-, Esth- und Curland. Bd. 2 (1762–1796). Dorpat: Sticinsky 1824.

66 F.G. von Bunge. Grundriss zu einer Einleitung in das heutige liv-, esth- und curländische Provincialrecht. Dorpat: Schünmann 1824, 20 S.

67 Siehe E. Anders. Erinnerungen des Bibliothekars Emil Anders.1810–1840, in: Baltische Monatsschrift. Bd. 39. Hrsg. von R. Weiss. Reval 1892, S. 220f.

68 E. Anders. Erinnerungen des Bibliothekars Emil Anders. 1810–1840, in: Baltische Monatsschrift. Bd. 39. Hrsg. von R. Weiss. Reval 1892, S. 220f.

69 F. G. von Bunge. Über den Sachsenspiegel, als Quelle des mittleren und umgearbeiteten livländischen Ritterrechts, so wie des öselschen Lehnrechts. Riga: Häcker 1827, 144 S.

70 Vgl. ausführlicher M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 136.

71 Auch in den Augen von Rektor Professor G. Ewers war der am Heiligabend 1818 erstmals erblickte sechzehnjährige Bunge eine schmächtige Figur, die nun knapp acht Jahre später von der selben Hochschule und vom selben Rektor den Professorentitel erlangen wollte.

72 Bunges Autobiographie; W. Greiffenhagen. Dr. jur. Friedrich Georg v. Bunge. Reval: Verlag von Franz Kluge 1891, S. 12.

73 L. Leppik.. Johann Philipp Gustav Ewers. Magisterarbeit, Tartu 1995, S. 98.

74 Professor Erdmann Gustav von Bröcker (1784–1854) war der erste Student der Tartuer juristischen Fakultät, der im 19. Jahrhundert an seiner Heimatuniversität zum Professor berufen wurde. Er studierte von 1803 bis 1805 in Tartu und setzte sein Studium dann in Heidelberg fort. 1825 promovierte er in Königsberg zum dr. jur. An der Universität Tartu war er anfangs Professor für Provinzialrecht und später für Staatsrecht in den Jahren 1825 bis 1850. Als Professor vertrat er auch im Unterricht eine utilitaristisch-praktische Richtung, die in Tartu scharf von Ewers und Dabelow kritisiert wurde.

75 Über Professor E. G. von Bröcker siehe P. Järvelaid. Komplektacija prepodavatel‘skogo sostava juridièeskogo fakulteta Tartuskogo universiteta 1820–1865, in: Acta et Commentationes Universitas Tartuensis. Tartu 1989, Heft 868, S. 124f.; M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintisaalõigusteadus, S. 102.

76 Jahrbuch für Rechtsgelehrte in Russland. Hrsg. von Erdmann Gustav v. Bröcker. Riga 1822–1824. Bd. 1. 1822, 352 S; Bd. 2. 1824, 356 S. In der Geschichte der baltischen juristischen Periodika nimmt E. G. v. Bröcker mit seinem Jahrbuch zweifelsohne eine wichtige Stellung ein.

77 Nach der Ernennung zum Professor stellte Bröcker die Herausgabe des Jahrbuchs ein. Sein 1827 ver-öffentlichtes Werk „Practicum juridicum oder Wünsche, Hoffnungen, Vorschläge für die wissenschaftlich-practische Ausbildung der Juristen in Russland” (Riga, 1827, 29 S.) wurde als wissenschaftsfeinlich in Tartu in schärfster Form von Rektor Ewers und Dekan Dabelow kritisiert. Doch Bröcker konnte nicht mehr vom Professorenposten verdrängt werden und er blieb ein Vierteljahrhundert im Amt.

78 M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintisaalõigusteadus, S. 102.

79 Auch als Ratsherr in Tallinn/Reval wurde Bunge vorwiegend als Wissenschaftler angesehen. Doch gerade während seiner Tartuer Zeit hatte er die administrative Erfahrung gesammelt, die ihm später half, mit der Arbeit zurecht zu kommen. Während Bunge als Syndikus der Stadt Tartu arbeitete, stellte er die Sammlung „Dar-stellung der gegenwärtigen Verfassung der Stadt Dorpat” zusammen. Ob schon damals die Idee Gestalt annahm, später die Quellen des Tallinner Stadtrechts zu veröffentlichen, darüber kann nur spekuliert werden.

80 Bunges Beispiel demonstriert, wie sehr die Leitung der Universität unter Ewers auf den Rektor fixiert war. Heute erscheint es fast unglaublich, dass Bunges Situation sich dermaßen änderte, dass während des folgenden Jahres alle Hindernisse auf dem Weg zur Professur aus dem Weg geräumt wurden. Verschwunden war eine zentrale Persönlichkeit der Universität – G. Ewers. Angesichts von Bunges Ernennung zum Professor darf Generalleutnant Karl Christoph Graf von Lieven (1767–1844) nicht vergessen werden, der von 1817 bis 1828 Kurator des Bildungswesens im Kreis Tartu und von 1828 bis 1833 Russischer Minister für Volksbildung war. Es scheint wahrscheinlich, dass die Professur für Provinzialrecht zu denjenigen gehörte, bei denen Ewers die Unterstützung Graf Lievens benötigte.

81 Der Deutschbalte Karl Christoph von Lieven (1767–1844) wurde wie Bunge in Kiev geboren, aber nicht als Sohn eines Apothekers, sondern eines Generals.

82 Siehe M. Luts. Juhuslik ja isamaaline: F. G. v. Bunge provintsiaalõigusteadus, S. 136.

83 Ebd., S. 198–204.

84 Bunges Autobiographie, S. 14.

85 A. Stoll. Friedrich Karl von Savigny: Ein Bild seines Lebens mit einer Sammlung seiner Briefe. Bd. 2: Professorjahre in Berlin. Berlin 1929.

86 Bunges Autobiographie, S. 13.

87 Neuere estnischsprachige Literatur: H. Ylikangas. Miks õigus muutub? Seadus ja õigus ajaloolise arengu osana. Tartu 1993, S. 134–146; E. Anners. Euroopa õiguse ajalugu. Tartu 1995, S. 135–168.