Die Rechtsschenkungsurkunde des Jahres 1529 von Sigismund II
Articles
Edvardas Gudavičius
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Published 2015-12-15
https://doi.org/10.15388/VUOS.2015.1
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Keywords

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Abstract

Von dem Ende des 14. Jahrhunderts hat fast jeder Großfürst von Litauen eine Rechtschenkungsurkunde verliehen. Es hat selbstverständlich in jeder solcher Urkunde die Artikelzahl zugenommen. Im Vergleich zu den früheren ist diese Zahl in der Urkunde des Jahres 1529 die größte. In der neuen Artikelreihe muß man in unserem Fall § 18, welcher die Stufenuntertänigkeit des gemeinen Adels begrenzte, betonen. Im neuerschienenen I. Litauischen Statut (§ 21 der Urkunde berichtet das) finden wir solchen wichtigen Artikel noch nicht. Das I. Statut faßt im Ganzen die verschiedenen Rezeptionen des polnischen (im Urgrunde des deutschen) Ritterrechts um. Die Benennung des Ritters änderte sich im Zeitlauf von dem Magnaten (in der Schenkungsurkunde Kasimirs des Jahres 1447) bis zum gemeinen Adligen (in den Urkunden der Mitte des 16. Jh.). In der Schenkungsurkunde Sigismunds II. und dem I. Statut bedeutet der Ritter eine Mittelstufe zwischen dem Magnaten und dem gemeinen Adligen. Die Schenkungsurkunde des Jahres 1529 faßt die wichtigsten Rechtsnormen des litauischen Ritterrechts um.

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